Geschenkgutscheine: Gültigkeitsbefristung auf ein Jahr ungültig


Nach einem Urteil des OLG München vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) gegen einen großen Internetversandhändler dürfen Geschenkgutscheine in ihrer Gültigkeit nicht auf ein Jahr beschränkt werden.

Das OLG folgte damit der Auffassung der Vorinstanz, welche eine Befristung auf ein Jahr ebenfalls als unwirksam angesehen hatte (LG München vom 05.04.2007, Az.: 12 O 22084/06). Ähnlich hatte übrigens schon das LG München 1995 entschieden (Urteil vom 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95).

Die Regelung der Gültigkeitsbefristung stellt eine Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften dar, welche die Interessen der Verbraucher nicht berücksichtigt. Der Verbraucher habe ein grundsätzliches Interesse daran, innerhalb einer möglichst langen Frist eine Ware im Gegenwert des Gutscheins zu erwerben. Demgegenüber habe der Versandhändler kein gesteigertes Interesse an einer Befristung dargetan, die von den allgemeinen Verjährungsregeln abweicht.

Was bedeutet dies für einen Online-Shop-Betreiber?

Die Entscheidung regelt zwar zunächst einmal nur einen Einzelfall, was heißt, dass in einer anderen Fallkonstellation eine Befristung denkbar sein kann.
Ein solcher Umstand dürfte jedoch nur schwer zu begründen und kaum zu rechtfertigen sein, da durch das Urteil eine gewisse „Marschrichtung“ festgelegt wurde, welche für die meisten Gutscheine Gültigkeit haben dürfte. In der Praxis empfiehlt sich daher eine Befristung wie die vom OLG beurteilte nicht.
Vielmehr ist anzuraten, Gutscheine nicht zu befristen, sondern die gesetzliche Verjährung von drei Jahren zu akzeptieren.

Wie komme ich als Gutscheininhaber zu meinem Recht?

Verbraucher, die solchermaßen befristete Geschenkgutscheine besitzen, sollten sich unter Hinweis auf das Urteil an den Online-Händler wenden, um ihre Gutscheine oder ihr Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einzulösen. Bei Problemen können auch die Verbraucherzentralen des jeweiligen Bundeslandes informiert werden. Erstritten wurde das o.g. OLG-Urteil von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.


© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz 11, 77694 Kehl
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Stand dieser Informationen: Januar 2008