Geschenkgutscheine: Gültigkeitsbefristung auf ein Jahr ungültig |
Das OLG folgte damit der Auffassung der Vorinstanz, welche eine Befristung auf ein Jahr ebenfalls als unwirksam angesehen hatte (LG München vom 05.04.2007, Az.: 12 O 22084/06). Ähnlich hatte übrigens schon das LG München 1995 entschieden (Urteil vom 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95). Die Regelung der Gültigkeitsbefristung stellt eine Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften dar, welche die Interessen der Verbraucher nicht berücksichtigt. Der Verbraucher habe ein grundsätzliches Interesse daran, innerhalb einer möglichst langen Frist eine Ware im Gegenwert des Gutscheins zu erwerben. Demgegenüber habe der Versandhändler kein gesteigertes Interesse an einer Befristung dargetan, die von den allgemeinen Verjährungsregeln abweicht. Was bedeutet dies für einen Online-Shop-Betreiber? Die Entscheidung regelt zwar zunächst einmal nur einen Einzelfall,
was heißt, dass in einer anderen Fallkonstellation eine Befristung
denkbar sein kann. Wie komme ich als Gutscheininhaber zu meinem Recht? Verbraucher, die solchermaßen befristete Geschenkgutscheine besitzen, sollten sich unter Hinweis auf das Urteil an den Online-Händler wenden, um ihre Gutscheine oder ihr Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einzulösen. Bei Problemen können auch die Verbraucherzentralen des jeweiligen Bundeslandes informiert werden. Erstritten wurde das o.g. OLG-Urteil von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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