Impressumspflicht

Betreiber einer Internetseite, die geschäftsmäßig Telemediendienste anbieten, müssen ausführliche Angaben über ihre Identität machen (Anbieterkennzeichnungs- oder Impressumspflicht). Das neue Telemediengesetz (TMG), das am 01. 03. 2007 in Kraft getreten ist, grenzt den Anwendungsbereich dieser Verpflichtung klarer ein.

Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie detaillierte Informationen über den Umfang der Impressumspflicht. Wir haben uns dabei speziell mit den folgenden Fragen beschäftigt:

  • Was sind Telemedien?
  • Wer ist zur Information verpflichtet?
  • Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
  • Was droht bei Nichtbeachtung?
  • Wo können Anbieter weitere Informationen finden?

  • Was sind Telemedien?

    Die gesetzliche Definition des Begriffs „Telemedien“ ist sehr weit: Unter den Begriff fallen nach § 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht bloße Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Nicht in den Anwendungsbereich fallen somit Dienste, bei denen es lediglich um die Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze geht. Ausschließlich in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt somit das Telefonieren übers Internet (Voice over IP), denn dies ist eine reine Telekommunikationsdienstleistung. Werden neben dieser Übertragung noch andere inhaltliche Leistungen angeboten, gelten für solche Dienste zusätzlich die Vorschriften des TMG. Rundfunk wiederum umfasst sowohl „Live Streaming“ (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) als auch „Webcasting“ (ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet).

    Mit der Einführung des Telemediengesetzes werden die Regelungen zu Telediensten und Mediendiensten zusammengefasst, in das TMG wurden die Regelungen des Teledienstegesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages aufgenommen. Der Mediendienstestaatsvertrag wurde aufgehoben, die Länder regeln nun im neunten Rundfunkstaatsvertrag inhaltsbezogene Aspekte der Telemedien.

  • Wer ist zur Information verpflichtet?

    Die Verpflichtung zur ausführlichen Information nach § 5 TMG trifft nur diejenigen Betreiber einer Homepage, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verfügbar halten.

    Mit der Einführung des TMG nutzte der Gesetzgeber die Gelegenheit, den Wortlaut dieser Vorschrift näher an die europäischen Vorgaben anzulehnen. Durch den Zusatz „in der Regel gegen Entgelt“ wird klargestellt, dass Informationsangebote ohne wirtschaftlichen Hintergrund nicht den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des TMG unterliegen. Für eine private Homepage oder auch den Internetauftritt eines Idealvereins sollen nach der Begründung des Gesetzgebers die Informationspflichten des § 5 TMG somit nicht mehr gelten.

    Geschäftsmäßige Telemedien sind Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit bereitgestellt werden. Nachhaltig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie über eine gewisse Dauer vorgenommen wird. Daher sind private Gelegenheitsgeschäfte oder gelegentliche An- und Verkäufe über virtuelle „Schwarze Bretter“ nicht als geschäftsmäßig anzusehen.

    Wenn Sie geschäftsmäßige Telemediendienste bereithalten, dann müssen Sie ein Impressum verfassen und dieses so ausführlich wie möglich gestalten.

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