Betreiber
einer Internetseite, die geschäftsmäßig Telemediendienste
anbieten, müssen ausführliche Angaben über ihre Identität
machen (Anbieterkennzeichnungs- oder Impressumspflicht). Das neue Telemediengesetz
(TMG), das am 01. 03. 2007 in Kraft getreten ist, grenzt den Anwendungsbereich
dieser Verpflichtung klarer ein.
Auf
den nachfolgenden Seiten erhalten Sie detaillierte Informationen über
den Umfang der Impressumspflicht. Wir haben uns dabei speziell mit den
folgenden Fragen beschäftigt:
- Was
sind Telemedien?
-
Wer ist zur Information verpflichtet?
-
Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
-
Was droht bei Nichtbeachtung?
-
Wo können Anbieter weitere Informationen finden?
- Was
sind Telemedien?
Die gesetzliche Definition des Begriffs „Telemedien“ ist
sehr weit: Unter den Begriff fallen nach § 1 TMG alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht bloße
Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Nicht in den Anwendungsbereich
fallen somit Dienste, bei denen es lediglich um die Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze geht. Ausschließlich
in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt
somit das Telefonieren übers Internet (Voice over IP), denn dies
ist eine reine Telekommunikationsdienstleistung. Werden neben dieser
Übertragung noch andere inhaltliche Leistungen angeboten, gelten
für solche Dienste zusätzlich die Vorschriften des TMG. Rundfunk
wiederum umfasst sowohl „Live Streaming“ (zusätzliche
parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme
über das Internet) als auch „Webcasting“ (ausschließliche
Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das
Internet).
Mit
der Einführung des Telemediengesetzes werden die Regelungen zu
Telediensten und Mediendiensten zusammengefasst, in das TMG wurden
die Regelungen des Teledienstegesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes
und des Mediendienstestaatsvertrages aufgenommen. Der Mediendienstestaatsvertrag
wurde aufgehoben, die Länder regeln nun im neunten Rundfunkstaatsvertrag
inhaltsbezogene Aspekte der Telemedien.
- Wer
ist zur Information verpflichtet?
Die Verpflichtung zur ausführlichen Information nach § 5 TMG
trifft nur diejenigen Betreiber einer Homepage, die geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verfügbar halten.
Mit
der Einführung des TMG nutzte der Gesetzgeber die Gelegenheit,
den Wortlaut dieser Vorschrift näher an die europäischen
Vorgaben anzulehnen. Durch den Zusatz „in der Regel gegen Entgelt“
wird klargestellt, dass Informationsangebote ohne wirtschaftlichen
Hintergrund nicht den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des
TMG unterliegen. Für eine private Homepage oder auch den Internetauftritt
eines Idealvereins sollen nach der Begründung des Gesetzgebers
die Informationspflichten des § 5 TMG somit nicht mehr gelten.
Geschäftsmäßige
Telemedien sind Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit
bereitgestellt werden. Nachhaltig ist eine Tätigkeit dann, wenn
sie über eine gewisse Dauer vorgenommen wird. Daher sind private
Gelegenheitsgeschäfte oder gelegentliche An- und Verkäufe
über virtuelle „Schwarze Bretter“ nicht als geschäftsmäßig
anzusehen.
Wenn
Sie geschäftsmäßige Telemediendienste bereithalten,
dann müssen Sie ein Impressum verfassen und dieses so ausführlich
wie möglich gestalten.
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