Um als Anbieter die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren,
sollten Sie unter anderem auf ein korrektes Impressum im Sinne des Telemediengesetzes
achten (beachten Sie hierzu auch unser Merkblatt).
Zwei jüngere Entscheidungen sorgen in Bezug auf die folgenden Fragestellungen
für mehr Klarheit.
Wer ist zur Information verpflichtet?
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum auf Ihrer
Webseite vorzuhalten.
Wie ist aber der Einschub „in der Regel gegen Entgelt“ zu
interpretieren? Ist dies als Beschränkung auf kostenpflichtige Internetangebote
zu sehen?
Dies verneint das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem
Beschluss vom 03.04.2008, Az.: 3 W 64/07. Mit Verweis
auf die Entstehungsgeschichte der Norm erläutert das OLG, dass nur
private Anbieter und Idealvereine von der Impressumspflicht befreit sind,
also nur eindeutig nicht-kommerzielle Angebote ausgenommen sind.
Muss eine Kontakt-Email-Adresse angeben werden oder reicht ein Kontaktformular?
Als Anbieter sind Sie der Meinung, mit einem Kontaktformular Ihren Kunden
einen komfortablen Service zu bieten – auf eine Nennung Ihrer eMail-Adresse
verzichten Sie deshalb.
Vorsicht! Dem Landgericht Essen genügte
dies nicht (Urteil vom 19.09.2007, Az.: 44 O 79/07).
Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt die Vorschrift nicht nur
technische Vorrichtungen, durch die eine Verbindung hergestellt werden
kann, sondern konkrete Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
ermöglichen sollen – hierfür muss die eMail-Adresse angeben
werden!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz
11, 77694 Kehl
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können
wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand dieser Informationen: Mai 2008