Impressumspflicht: Klarstellungen durch die Rechtssprechung

Um als Anbieter die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren, sollten Sie unter anderem auf ein korrektes Impressum im Sinne des Telemediengesetzes achten (beachten Sie hierzu auch unser Merkblatt). Zwei jüngere Entscheidungen sorgen in Bezug auf die folgenden Fragestellungen für mehr Klarheit.


Wer ist zur Information verpflichtet?

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum auf Ihrer Webseite vorzuhalten.

Wie ist aber der Einschub „in der Regel gegen Entgelt“ zu interpretieren? Ist dies als Beschränkung auf kostenpflichtige Internetangebote zu sehen?

Dies verneint das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 03.04.2008, Az.: 3 W 64/07. Mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm erläutert das OLG, dass nur private Anbieter und Idealvereine von der Impressumspflicht befreit sind, also nur eindeutig nicht-kommerzielle Angebote ausgenommen sind.


Muss eine Kontakt-Email-Adresse angeben werden oder reicht ein Kontaktformular?


Als Anbieter sind Sie der Meinung, mit einem Kontaktformular Ihren Kunden einen komfortablen Service zu bieten – auf eine Nennung Ihrer eMail-Adresse verzichten Sie deshalb.

Vorsicht! Dem Landgericht Essen genügte dies nicht (Urteil vom 19.09.2007, Az.: 44 O 79/07). Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt die Vorschrift nicht nur technische Vorrichtungen, durch die eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern konkrete Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen sollen – hierfür muss die eMail-Adresse angeben werden!


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz 11, 77694 Kehl
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Stand dieser Informationen: Mai 2008