Rechtliche Rahmenbedingungen
Die europäische Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr:

Nachdem anfangs in jedem Land der EU unterschiedliche rechtliche Bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr galten, wurde durch die EG-Richtlinie 2000/31/EG zum elektronischen Geschäftsverkehr ein gemeinsamer Rechtsrahmen für den Handel im Internet geschaffen.
Die Richtlinie trat am 17.07.2000 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 17.01.2002 umzusetzen. Inhaltlich trifft sie Regelungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, aber auch für den Handel zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Die wesentlichen Ziele der Richtlinie bestehen darin,

  • den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu sichern,
  • die Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr anzupassen,
  • einen effektiven Schutz der Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen mit dem Ziel, die Akzeptanz des elektronischen Geschäftsverkehrs zu stärken und mehr Markttransparenz zu schaffen,
  • mehr Rechtssicherheit und eine bessere Übersicht über die rechtlichen Bedingungen für die Anbieter elektronischer Dienste zu erreichen und dadurch rechtliche Hindernisse im grenzüberschreitenden „eCommerce“ abzubauen.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie Regelungen, die im Streitfall eine außergerichtliche Streitbeilegung auf elektronischem Wege fördern sollen.

Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland:

In Deutschland wurden die Bestimmungen der Richtlinie rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt. Zum einen wurden durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neue Vorschriften in das BGB aufgenommen (vgl.312eBGB), zum anderen ergaben sich durch das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) zahlreiche Änderungen für das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Weitere Änderungen finden sich auch im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Inzwischen hat das Telemediengesetz (TMG) diese Regelungen weitestgehend zusammengefasst, der Rundfunkstaatsvertrag in seiner neunten Fassung ergänzt das TMG noch um einige Vorschriften für inhaltlich geprägte Angebote.