Mehr Schutz für Verbraucher-die Novelle des Telekommunikationsgesetzes


Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften ist nach langen Diskussionen am 24.02.2007 in Kraft getreten.

Bundesregierung und Europäische Kommission stritten bereits vor der Verabschiedung über einige Regelungen der Novelle. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, ob neue Märkte, wie in § 9a des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgesehen, von der Regulierung freigestellt werden dürfen („Regulierungsferien“). Der Begriff „neuer Markt“ bezeichnet einen Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite oder aus anderen Gründen signifikant unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen.

Diese Freistellung verstößt nach Auffassung der Europäischen Kommission gegen europäische Vorgaben, daher wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Ob die Bundesregierung zur Vermeidung einer Klage Änderungen am bestehenden Gesetz vornehmen wird, bleibt abzuwarten.

Doch neben dieser umstrittenen Klausel werden mit der Novelle auch viele Regeln zum Verbraucherschutz in das TKG integriert. Bislang befanden sich einige dieser Bestimmungen außerhalb des Gesetzes in einer Verordnung (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung). Die wichtigsten Regelungen wollen wir Ihnen in diesem Merkblatt kurz vorstellen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Pflichtangaben in Verträgen, § 43 a TKG

Wer Telekommunikationsdienste anbietet, muss dem Kunden im Vertrag die wichtigsten Informationen mitteilen, so z.B. Name und Anschrift, Einzelheiten zu den Preisen, zur Mindestlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.

Einzelverbindungsnachweis, § 45 e TKG

Der Kunde kann einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Dieser Nachweis sollte zumindest die Angaben beinhalten, die eine Nachprüfung der Teilbeträge ermöglichen. Diese Regelung ist nun nicht mehr auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt, so dass nun auch für Online-Verbindungen Nachweise zu erbringen sind.

Beanstandungen durch den Kunden, § 45 i TKG


Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung Beanstandungen vorbringen. In diesem Falle muss der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die Verbindungen aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen. Die Pflicht zur technischen Prüfung entfällt nur dann, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Wenn bei der Prüfung technische Mängel festgestellt werden, oder die technische Prüfung erst später als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen wird, besteht die widerlegliche Vermutung, dass die Abrechnung unrichtig war.

Weiter zu den Neuregelungen ab September 2007