Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
ist nach langen Diskussionen am 24.02.2007 in Kraft getreten.
Bundesregierung und Europäische Kommission stritten bereits
vor der Verabschiedung über einige Regelungen der Novelle. Im Mittelpunkt
der Diskussion steht die Frage, ob neue Märkte, wie in § 9a
des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgesehen, von der Regulierung
freigestellt werden dürfen („Regulierungsferien“).
Der Begriff „neuer Markt“ bezeichnet einen Markt für
Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten
und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite oder
aus anderen Gründen signifikant unterscheiden und diese nicht lediglich
ersetzen.
Diese Freistellung verstößt nach Auffassung der Europäischen
Kommission gegen europäische Vorgaben, daher wurde ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland eingeleitet. Ob die Bundesregierung zur Vermeidung
einer Klage Änderungen am bestehenden Gesetz vornehmen wird, bleibt
abzuwarten.
Doch neben dieser umstrittenen Klausel werden mit der Novelle auch
viele Regeln zum Verbraucherschutz in das TKG integriert.
Bislang befanden sich einige dieser Bestimmungen außerhalb des
Gesetzes in einer Verordnung (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung).
Die wichtigsten Regelungen wollen wir Ihnen in diesem Merkblatt kurz
vorstellen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit zur Verfügung.
Pflichtangaben in Verträgen, § 43 a TKG
Wer Telekommunikationsdienste anbietet, muss dem Kunden im
Vertrag die wichtigsten Informationen mitteilen, so z.B. Name und Anschrift,
Einzelheiten zu den Preisen, zur Mindestlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.
Einzelverbindungsnachweis, § 45 e TKG
Der Kunde kann einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Dieser
Nachweis sollte zumindest die Angaben beinhalten, die eine Nachprüfung
der Teilbeträge ermöglichen. Diese Regelung ist nun nicht
mehr auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt, so dass nun auch
für Online-Verbindungen Nachweise zu erbringen sind.
Beanstandungen durch den Kunden, § 45 i TKG
Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung Beanstandungen
vorbringen. In diesem Falle muss der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
die Verbindungen aufschlüsseln und eine technische Prüfung
durchführen. Die Pflicht zur technischen Prüfung entfällt
nur dann, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen
Mangel zurückzuführen ist. Wenn bei der Prüfung technische
Mängel festgestellt werden, oder die technische Prüfung erst
später als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen wird,
besteht die widerlegliche Vermutung, dass die Abrechnung unrichtig war.
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ab September 2007