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Tipps!
Neue Regelung für geschäftliche eMails - |
Demnach sollen die bisher vorgeschriebenen Angaben für Geschäftsbriefe nun auch für eMails und Faxe gelten. Der neue Gesetzeswortlaut („gleichviel welcher Form“) stellt klar, dass die Vorschriften über Pflichtangaben nun für jede Form der geschäftlichen Korrespondenz gelten. Das EHUG hat die entsprechenden Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und dem Genossenschaftsgesetz (GenG) verändert. Zu den Pflichtangaben gehören z.B.: der Firmenname, die Bezeichnung der Rechtsform, der Vertretungsberechtigte oder der Sitz des Unternehmens. Genaue Informationen und Musterbriefbögen stellen die Industrie- und Handelskammern den Unternehmen zur Verfügung. Auf Kleingewerbetreibende nimmt die Regelung hingegen keinen Bezug,
sofern kein Eintrag in das Handelsregister erfolgte. Doch sollten Kleingewerbetreibende
vorsorglich darauf achten, dass alle für sie geltenden Pflichtangaben
nun ebenfalls auf geschäftlichen eMails und Faxen erscheinen. Es
ist naheliegend, dass sich nunmehr auch in diesen Fällen die Ansicht
durchsetzen wird, dass an alle Formen der Korrespondenz die gleichen
Anforderungen zu stellen sind. Was droht bei Nichtbeachtung? Wenn gegen diese neuen Vorschriften verstoßen wird, kann das Registergericht diesen Verstoß mit Zwangsgeld ahnden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, von einem Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzungen zu erhalten. Es handelt sich dabei um eine Aufforderung, einen Regelverstoß (hier: die fehlenden Pflichtangaben) zu unterlassen. Zweck einer Abmahnung ist es, den Konkurrenten davon abzuhalten, sich durch illegale Mittel (hier: durch unvollständige Informationen) Vorteile zu verschaffen. Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist allerdings, dass zwischen dem Abgemahnten und dem Rügenden ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass die gerügten Verstöße hinreichend präzisiert sind. Darüber hinaus muss die Gefahr einer Wiederholung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung bestehen. Es ist jedoch unklar, ob ein Verstoß gegen die Formvorschriften tatsächlich zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt. Im Zweifel sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, um nicht unnötig Kosten zu tragen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen sowie berechtigte von unberechtigten Abmahnungen unterscheiden zu können. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten: Geschäftliche Musterbriefe der IHK Region Stuttgart EHUG: Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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