Tipps! SPAM
und was Sie dagegen unternehmen können

     

  • Was ist SPAM?

Als SPAM bezeichnet man eMails, die für Produkte oder Dienstleistungen werben und deren Versendung nicht vom Empfänger erbeten wird. Eine andere Bezeichnung ist „Junk-Mail“ oder auch „Bulk-Mail“.

  • Wann ist SPAM erlaubt?

Zulässig ist eine solche eMail-Werbung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern grundsätzlich nur dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann, etwa weil zwischen Empfänger und Versender bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Dies ist das so genannte „Opt-in-Prinzip“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb –UWG). Gegenüber Unternehmern reicht die mutmaßliche Einwilligung aus.

Haben Sie mit einem Unternehmer einen Vertrag über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen und dabei Ihre eMail-Adresse angegeben, so darf der Unternehmer ungefragt Werbung für eigene, ähnliche Produkte per eMail an Sie versenden, es sei denn, Sie hätten diesem Versand ausdrücklich widersprochen „Opt-out-Prinzip“.

Bereits bei der Erhebung Ihrer eMail-Adresse muss der Unternehmer Sie darauf hinweisen, dass Sie der Verwendung der eMail-Adresse jederzeit widersprechen können. In jeder SPAM-Mail muss zudem eine Möglichkeit angeboten werden, den Widerspruch zu erklären. Die Übermittlung dieser eMail darf nicht mit erhöhten Kosten (etwa 0180-Nummer) verbunden sein. Ob der Kunde Verbraucher oder selbst Unternehmer ist, macht hierbei keinen Unterschied.

Dass der Empfänger mit der Versendung der SPAM-Mail einverstanden ist, muss der Versender beweisen.

Eine SPAM-Mail, die nicht sofort als kommerzielle Werbung zu erkennen ist, verstößt in jedem Fall gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG und § 6 TMG. Nach dem am 01. März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetz kann nun der Versand von SPAM-Mail mit Bußgeld (bis zu 50 000€) bestraft werden, wenn Absender oder kommerzieller Charakter der Nachricht verschleiert werden. Der Empfänger soll allein durch die Kopf- und Betreffzeile erkennen können, dass es sich um eine Werbenachricht handelt und wer der Absender dieser Nachricht ist.

Nach der Rechtsprechung einiger Gerichte ist die massenhafte Versendung von SPAM-Mails nicht nur ein Verstoß gegen das UWG, sondern zugleich eine Verletzung des § 823 Abs. 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auslöst. Zur konkreten Geltendmachung siehe unten.

  • Was können Sie gegen SPAM unternehmen?

    Filter-Software:

SPAM vermeiden können Sie, indem Sie gängige Filter-Software einsetzen. Diese ist zum Beispiel im Internet frei zum Download verfügbar. Dabei ist zu beachten, dass solche Filter anhand bestimmter, abstrakter Kriterien eMails aussortieren. Es besteht daher durchaus das Risiko, dass „normale“ Mails auch zurückgehalten werden.

Zurückhaltung bei der Angabe der eMail-Adresse:

Zudem sollten Sie darauf achten, wo Sie Ihre eMail-Adresse angeben. Schreiben Sie häufiger in Newsgroups, nehmen Sie an Gewinnspielen im Internet teil oder registrieren Sie sich bei Online-Diensten, so sollte Ihnen bewusst sein, dass Spammer gerade diese Bereiche zum Ausspähen von Daten rege nutzen. Um dennoch eine SPAM-Flut zu vermeiden, können Sie sich für solche Aktivitäten separate eMail-Adressen bei Freemail-Betreibern einrichten und diese, unter Umständen auch nur für kurze Zeit – nutzen. So können Sie die Zahl der SPAM-Mails auf Ihrer „richtigen“ eMail-Adresse reduzieren.

Kodierung der eMail-Adresse:

Für technisch Versierte bietet sich zudem die Möglichkeit, die eigene eMail-Adresse etwa auf der eigenen Internetseite zu kodieren. Hierbei macht man sich zu Nutzen, dass Adressen-Suchprogramme der SPAM-Versender lediglich den Quelltext einer Internet-Seite durchsuchen. Die eigene Internetseite erscheint optisch ganz normal auf dem Bildschirm. Im Quelltext aber kann man eine ASCII-Kodierung benutzen. Informationen hierzu finden Sie unter www.wbwip.com/wbw/emailencoder.html .

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