Versandkosten und Widerruf: Wer zahlen muss


Ist es möglich, Verbrauchern die Kosten der Hinsendung bei Widerruf in Rechnung zu stellen?

 

Mit dieser Frage beschäftigte sich ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007 (Az.: 15 U 226/06). Danach sind verschiedene Fälle auseinander zu halten: Entweder ein Verbraucher widerruft eine Bestellung komplett oder er behält einige der bestellten Waren.


Komplettwiderruf: Keine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers

Bestellt ein Verbraucher nur eine Sache und widerruft nach Erhalt der Ware den Vertrag, ist es nach dem o.g. Urteil einfach: Es ist nicht möglich, einem Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware in Rechnung zu stellen, wenn er seine Bestellung komplett widerruft. Gleiches gilt natürlich auch, wenn er z.B. von fünf bestellten Sachen seinen Widerruf für alle fünfe erklärt.

Damit sollen Verbraucher von dem Risiko befreit werden, gerade bei günstigen Waren faktisch von einem Widerruf abgehalten zu werden – nämlich dann, wenn sie im Verhältnis zum Warepreis auf relativ hohen Kosten sitzen bleiben (z.B. 5 € Versandkosten bei 10 € Warenpreis).


Teilweiser Widerruf: Kommt drauf an...


Schickt man jedoch von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur einige zurück und behält andere, müssen die Hinsendekosten allerdings bezahlt werden.

Mit einer Einschränkung: Dies gilt nur, wenn die Versandkosten im Bestellformular separat ausgewiesen werden, was aber in Regel der Fall sein dürfte.


Die Befassung der Rechtsprechung mit diesem Thema ist umso interessanter für Verbraucher und Unternehmer, als eine klare gesetzliche Regelung der Frage der Hinsendekosten fehlt. Denn § 357 BGB normiert nur, dass Verbrauchern die Kosten der Rücksendung auferlegt werden können – und übrigens auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen. Mehr dazu und generell zum Thema Kosten beim Versandhandel auch unter
http://www.ecommerce-verbindungsstelle.de/ecommerce/pdf/Versandhandel_Kosten.pdf

Aber Vorsicht: Ob sich die Meinung des OLG Karlsruhe durchsetzt, ist noch offen. Die Revision ist derzeit beim BGH anhängig (Az.: VIII ZR 268/07). Es gibt auch einen gegensätzlichen Beschluss eines anderen OLG (Nürnberg, 05. 10. 2004, Az.: 3 U 2464/04) – erst nach der Entscheidung des BGH wird also vollständige Rechtssicherheit zu diesem Punkt einkehren.

Um sicherzugehen sollten Onlineshop-Betreiber aber jedenfalls bis zur Entscheidung durch den BGH das Urteil des OLG Karlsruhe berücksichtigen.

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