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Mit
dieser Frage beschäftigte sich ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007
(Az.: 15 U 226/06). Danach sind verschiedene Fälle auseinander zu
halten: Entweder ein Verbraucher widerruft eine Bestellung komplett oder
er behält einige der bestellten Waren.
Komplettwiderruf: Keine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers
Bestellt ein Verbraucher nur eine Sache und widerruft nach Erhalt der
Ware den Vertrag, ist es nach dem o.g. Urteil einfach: Es ist nicht möglich,
einem Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware in Rechnung zu stellen,
wenn er seine Bestellung komplett widerruft. Gleiches gilt natürlich
auch, wenn er z.B. von fünf bestellten Sachen seinen Widerruf für
alle fünfe erklärt.
Damit
sollen Verbraucher von dem Risiko befreit werden, gerade bei günstigen
Waren faktisch von einem Widerruf abgehalten zu werden – nämlich
dann, wenn sie im Verhältnis zum Warepreis auf relativ hohen Kosten
sitzen bleiben (z.B. 5 € Versandkosten bei 10 € Warenpreis).
Teilweiser Widerruf: Kommt drauf an...
Schickt man jedoch von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur einige
zurück und behält andere, müssen die Hinsendekosten allerdings
bezahlt werden.
Mit
einer Einschränkung: Dies gilt nur, wenn die Versandkosten im Bestellformular
separat ausgewiesen werden, was aber in Regel der Fall sein dürfte.
Die Befassung der Rechtsprechung mit diesem Thema ist umso interessanter
für Verbraucher und Unternehmer, als eine klare gesetzliche Regelung
der Frage der Hinsendekosten fehlt. Denn § 357 BGB normiert nur,
dass Verbrauchern die Kosten der Rücksendung auferlegt werden können
– und übrigens auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Mehr dazu und generell zum Thema Kosten beim Versandhandel auch unter
http://www.ecommerce-verbindungsstelle.de/ecommerce/pdf/Versandhandel_Kosten.pdf
Aber Vorsicht: Ob sich die Meinung des OLG Karlsruhe durchsetzt,
ist noch offen. Die Revision ist derzeit beim BGH anhängig (Az.:
VIII ZR 268/07). Es gibt auch einen gegensätzlichen Beschluss eines
anderen OLG (Nürnberg, 05. 10. 2004, Az.: 3 U 2464/04) – erst
nach der Entscheidung des BGH wird also vollständige Rechtssicherheit
zu diesem Punkt einkehren.
Um sicherzugehen sollten Onlineshop-Betreiber aber jedenfalls bis zur
Entscheidung durch den BGH das Urteil des OLG Karlsruhe berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz
11, 77694 Kehl
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wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand dieser Informationen: Januar 2008
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