| Infos und Tipps zum
Versandhandel |
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Es gibt verschiedene Gründe warum Sie die im Internet erworbene Ware zurückschicken wollen, doch immer stellt sich die gleiche Frage: Wer zahlt für den Versand? Die Antwort auf diese Frage fällt jedoch je nach Situation unterschiedlich aus: Situation 1: Wer trägt die Versandkosten, wenn Sie Ihr Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geltend machen? Wenn Sie bei einem Anbieter im Internet Waren bestellen, so handelt es sich dabei um einen Fernabsatzvertrag. Verbrauchern gestattet das Gesetz, solche Verträge ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Im Regelfall gilt in Deutschland für den Widerruf eine Frist von zwei Wochen. Der Unternehmer kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen, dies bedeutet, dass der ausdrückliche Widerruf nicht genügt, vielmehr müssen Sie die Ware innerhalb der Frist zurücksenden (mehr Informationen – insbesondere zu Form und Frist des Widerrufs finden Sie im Merkblatt: Wann hat der Käufer ein Widerrufsrecht?). Wenn Sie nun das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht ausüben und die Ware zurücksenden wollen, muss grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Dies regelt § 357 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich. Um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie vorab Kontakt mit dem Unternehmer aufnehmen. Häufig stellt der Unternehmer Rücklieferungsscheine bereit, um so Kosten zu sparen. Im Falle von empfindlichen Waren kann ein besonderer Transport notwendig sein, auch dies sollten Sie mit dem Unternehmer absprechen. Ebenfalls sollten Sie nicht ungebeten für die Waren per Expressendung zurücksenden (siehe zu einem Fall, in dem der Verbraucher Kosten für den Expressrückversand nicht geltend machen konnte AG Aachen vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06). Es ist Ihre Aufgabe, für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Sollten Sie dies versäumen, so müssten Sie für einen dadurch entstehenden Schaden haften. Wenn die Ware nicht transportiert werden kann, genügt ein Rücknahmeverlangen in Textform (also per Email, Fax oder Brief). Der Unternehmer ist dann für die Abholung der Ware verantwortlich. Sie sind auch berechtigt, die Ware „unfrei“ zurückzusenden, ob Sie jedoch einen Vorschuss für die Rücksendung verlangen können, ist unter den Juristen noch umstritten. Wenn Ihnen das Unternehmen keinen Rücklieferungsschein bereitstellt, sollten Sie daher entweder die Ware unfrei zurücksenden oder die entstehenden Kosten vorstrecken. Achten Sie darauf, dass Sie möglichst einen Ablieferungsbeleg als Beweis aufbewahren. Bei wertvollen Gegenständen sollten Sie in Absprache mit dem Unternehmer und auf dessen Kosten eine besondere Transportversicherung abschließen. Achtung!
Der Unternehmer darf aber nicht die Bestellung auf mehrere Verträge aufteilen, um die Grenze von jeweils 40 € nicht zu überschreiten und so im Fall des Widerrufs von der Möglichkeit der Kostenverlagerung auf den Verbraucher zu profitieren. Dies wäre eine unzulässige Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften. Wenn der Verbraucher also mehrere kleinpreisige Artikel gemeinsam bestellt, die zusammengenommen den Wert von 40 € übersteigen und der Verbraucher diese Bestellung insgesamt widerruft und zurücksendet, dann trägt der Unternehmer die Rücksendekosten. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Wert der einzelnen zurückgesendeten Artikel unter 40 € lag. Hingegen bleibt eine Aufteilung der Lieferung aus anderen Gründen möglich, wenn der Unternehmer etwa aufgrund von Lieferengpässen einen Teil der bestellten Ware erst später liefern kann, der Verbraucher nach Erhalt der ersten Teillieferung jedoch diesen Artikel mit einem Wert unter 40 € zurückschickt. Wenn dies vertraglich vereinbart wurde, muss auch in diesem Fall der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen. Achtung!
Häufig entsteht auch darüber Streit, ob der Verkäufer die Kosten für die Hinsendung zurückzahlen muss, wenn der Vertrag durch den Widerruf nachträglich aufgelöst wird. Ob Sie diese Kosten erstattet bekommen, hat die Rechtsprechung leider noch nicht abschließend geklärt. Es gab einige Gerichtsentscheidungen, die die Erstattung der Hinsendekosten verlangten, so auch die derzeit neueste Entscheidung zu diesem Thema (OLG Karlsruhe vom 05.09.2007, Az. 15 U 226/06; LG Karlsruhe vom 19.12.2005, Az. 10 O 794/05; OLG Frankfurt vom 28.11.2001, Az. 9 U 148/01). In diesen Entscheidungen wird erläutert, dass ansonsten eine Hemmschwelle für den Verbraucher entstehen könnte, sein Widerrufsrecht wahrzunehmen. Ein solches Hemmnis widerspräche den europäischen Vorgaben, daher sei die Erstattung der Hinsendekosten notwendig. Doch gibt es ebenfalls Gerichtsentscheidungen, die dieser Ansicht nicht folgen ( OLG Nürnberg Az. 34 2464/04). Nach ihrer Auffassung fallen die Hinsendekosten nicht aufgrund des Widerrufs an, die Kosten hemmen somit den Verbraucher faktisch nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts. Eine endgültige Klärung dieser Frage bleibt also abzuwarten.
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