Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur eventuell drohenden Wertersatzpflicht nach einem Widerruf gibt es seit dem 04.08.2011 ein neues gesetzliches Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung. Die drei-monatige Übergangsfrist zur Anpassung der Belehrungen ist nun abgelaufen. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.
Nachdem das Europäische Parlament bereits im Juni die sog. Verbraucherrechterichtlinie angenommen hatte, erhielt sie nun am 10.10.2011 auch vom Rat der EU Zustimmung. Damit wird es in rechtlicher Hinsicht zu einigen Änderungen im Bereich des Online-Shoppings kommen – doch nicht sofort: Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Einen Überblick über einige Änderungen können Sie sich aber bereits hier verschaffen.
Die bildliche Darstellung kann bei einem Verkaufsangebot im Internet genauso bindend sein wie ein beschreibender Text, wenn man von der
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof zu einem Urteil vom 12.01.2011 ausgeht. Mehr erfahren Sie hier.
Kennen Sie die sechs wichtigsten Faustregeln zum Sicheren Shoppen im Internet? Unser Merkblatt erklärt kurz und bündig, worauf Sie beim Online-Einkauf achten sollten. Wollen Sie EU-weit einen Online-Einkaufsbummel unternehmen, lesen Sie auch folgende Tipps.
Bestellung auf einer ausländischen Website: Gilt das Recht des Verbrauchers oder des Händlers? Klarstellungen durch den Europäischen Gerichtshof im Dezember 2010. Mehr hier.
Wertersatz nach Widerruf – eine heikle Frage. Der EuGH ging in seinem Urteil vom 03.09.2009 (Az. C-489/07) davon aus, dass ein Verbraucher, der widerruft, zwar nicht generell zu einem Wertersatz verpflichtet werden darf. In vielen Fällen ist eine Ersatzpflicht aber weiterhin denkbar. Dies verdeutlichen auch jüngere Entscheidungen deutscher Gerichte, z.B. des LG Düsseldorf vom 12.05.2010. Am 26.05.2011 wurde in Deutschland ein Gesetz beschlossen, dass insbesondere auch das Muster abändern wird; mehr hier.
Nachdem sich die deutschen Gerichte über das Schicksal der Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs bisher uneinig waren, schafft ein im April 2010 ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun Klarheit: Einem Verbraucher, der einen sog. Fernabsatzvertrag widerruft, dürfen die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden. Mehr in der Pressemitteilung des Gerichts.
Nach deutschem Recht hat grundsätzlich der Händler für die Kosten der Rücksendung aufzukommen, wenn ein Verbraucher wideruft.
Doch es gibt zwei Ausnahmen:
Der Warenpreis beträgt nicht mehr als 40 Euro (sogenannte 40-Euro-Klausel) oder der Verbraucher hat vor dem Widerruf weder eine Teilzahlung noch die komplette Zahlung
geleistet.
In diesen beiden Fällen muss der Verbraucher für die Portokosten aufkommen. Allerdings nur dann, wenn
der Händler ihn in seinen Vertragsbedingungen ordnungsgemäß darauf hinweist: Stichwort: Doppelte 40-Euro-Klausel. Mehr hier.
Ärger mit einem Online-Shop? Auch wenn Sie selbst nicht weiterkommen, es muss nicht immer zum Gerichtsverfahren kommen. Denken Sie zunächst an kostenlose Schlichtungsangebote, wie z.B. den seit Sommer 2009 aktiven Online-Schlichter Baden-Württemberg und Hessen. Und wenn es außergerichtlich nicht weitergeht, kann das recht einfach durchzuführende Mahnverfahren ein probates Mittel darstellen. Ein ausführliches Merkblatt finden Sie hier.
Die Impressumspflicht trifft Anbieter auch bei Unterseiten von Online-Handelsplattformen und -Fahrzeugbörsen. Vorsicht: Hier kann bei Nichtbeachtung eine Abmahnung drohen.
Versandkosten und Mehrwertsteuer – wie die Angaben hierzu gemacht werden müssen, bereitet vielen Online-Shop-Betreibern Kopfzerbrechen. Ein Merkblatt bietet Orientierung.
Mehr Tipps zu anderen Themen finden Sie hier.
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