| Ebay-Schnäppchen doch nicht strafbar? |
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Das Amtsgericht Pforzheim (Aktenzeichen: 8 Cs 84 Js 5040/07) hatte aus alledem geschlossen, hier hätte sich dem Käufer die illegale Herkunft soweit aufdrängen müssen, dass er diese auf jeden Fall für möglich gehalten habe müsse. Damit habe er Hehlereivorsatz gehabt, weswegen ihn das Amtsgericht zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt hatte. Dieses Urteil hatte zu großer Verunsicherung geführt: Ab wann ist ein Schnäppchen so günstig, dass man sich über die legale Herkunft und damit um die eigene Strafbarkeit Gedanken machen muss? Das Landgericht Karlsruhe hat auf die Berufung gegen das Pforzheimer Urteil hin entschieden, dass dem Käufer kein Vorsatz nachzuweisen war und er damit nicht strafbar ist. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei erfordert nämlich unter anderem zwingend, dass hinsichtlich der rechtswidrigen Vortat - also des vorangegangenen Diebstahls durch den Verkäufer - ein sogenannter Eventualvorsatz des Käufers vorliegen muss. Das heißt, dass der Käufer die Verwirklichung der Straftat zwar als solche nicht anstrebt und auch nicht für sicher, wohl aber für möglich hält. Weiterhin muss er das Begehen einer Straftat zumindest billigend in Kauf nehmen. Übertragen auf den Kauf der gestohlenen Ware heißt das also: Wenn es der Käufer aufgrund bestimmter Umstände für möglich hält, dass Verkäufer und Eigentümer nicht identisch sind und die Ware aus einer rechtswidrigen Vortat, z.B. aus einem Diebstahl, stammt und er aber dennoch die Ware kauft und sich innerlich damit abfindet, dass sein Handeln möglicherweise eine Straftat darstellen könnte, macht er sich strafbar. Im Gegensatz zur Vorinstanz fehlte dem Käufer ein entsprechender
Vorsatz: Allein ein Startpreis von 1 € muss potenzielle Käufer
auch bei hochwertiger Warte nicht misstrauisch machen. Im Gegenteil ist
es eine weit verbreitete Sitte, Waren mit einem Startpreis von 1 €
einzustellen, der sich extrem erhöhen kann, so das Kalkül der
Verkäufer. So hätte hier z.B. der Kauf nicht bei einem Preis
in Höhe von 671 € zustande kommen können, sondern durchaus
erst bei 1.900 €, wenn es in diesem Fall mehr interessierte Bieter
gegeben hätte. Auch die anderen Aspekte – der Hinweis „toplegal“
und die Herkunft aus Polen reichten dem Landgericht Karlsruhe nicht aus,
um auf einen Hehlereivorsatz zu schließen. Trotzdem ist das Urteil nicht als Freibrief für allzu gedankenlose
Käufer zu verstehen: Bei einem übermäßig günstigen
Sofort-Kauf-Angebot, bei dem von vornherein feststeht, dass die Ware z.B.
trotz Neuwertigkeit für nur 30% des üblichen Preises verkauft
wird, sollte man sich Gedanken über die Herkunft der Sache machen.
Hier empfehlen die Karlsruher Richter, kritisch beim Anbieter nachzufragen
und eine plausible Antwort einzufordern. Kommt diese nicht, sollten besser
die Finger von dem Angebot gelassen werden – auch wenn der Verkäufer,
wie hier, ein mit mehr als 99 % positiv bewerteter Powerseller ist. Selbst wenn man nach dem begrüßenswerten Karlsruher Urteil
doch nicht so schnell wegen Hehlerei strafbar werden kann, stellt sich
aber unverändert ein anderes Problem für den Schnäppchenkäufer
von Diebesgut: Konsequenz: Der bestohlene Eigentümer bleibt Eigentümer und kann sich sein Eigentum zurückholen – auch wenn Sie hierfür den Kaufpreis gezahlt, die Ware ausgeliefert bekommen haben und davon ausgingen, der Verkäufer sei auch Eigentümer der Sache gewesen. Natürlich haben Sie Ihrerseits als geprellter Käufer einen Anspruch darauf, sich Ihr Geld wieder vom Verkäufer zurückzuholen. Allerdings müssen Sie hierzu erst einmal den Verkäufer ausfindig machen, um wirklich an Ihr Geld zu kommen. Und selbst wenn dieser ausfindig gemacht ist: wer weiß schon, ob dieser dann noch zahlen kann. Ein gewisses Schadensrisiko verbleibt also. Vorsicht: Die in § 935 Abs. 2 BGB für öffentliche Versteigerungen
genannte Ausnahme von der Regel, dass Sie nicht Eigentümer werden,
gilt nicht für eBay-Versteigerungen o.ä.! Mit öffentlicher
Versteigerung ist nämlich keinesfalls eine eBay-„Versteigerung“
(o.ä.) gemeint, die im Übrigen juristisch gesehen sowieso ein
Kaufvertrag ist. (N.B.: § 383 Abs. 3 BGB definiert die öffentliche
Versteigerung wie folgt: „Die Versteigerung hat durch einen für
den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen
befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich zu erfolgen“). Wenn Sie als Käufer vorerst ganz sicher sein wollen sich nicht strafbar zu machen und auch den zivilrechtlichen Problemen des Eigentumserwerbs bestmöglich vorbeugen wollen, können Sie sich selbst helfen. Haben Sie etwa Zweifel an der Herkunft einer Ware, ist es zweckmäßig,
nach einem Eigentumsnachweis zu fragen, z.B. nach einer Rechnung mit dem
Namen des Verkäufers. Auch kann z.B. bei technischen Geräten
die Abfrage der Seriennummer sinnvoll sein. © Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz
11, 77694 Kehl
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