Zulässige Beschränkung des Käuferkreises auf Unternehmer?

Dürfen Sie als Unternehmer Ihr Online-Verkaufsangebot auf andere Unternehmer beschränken -
um so von bestimmten verbrauchervertragspezifischen Pflichten frei zu werden?


Im Zivilrecht gilt das Prinzip der Privatautonomie. Das heißt, dass die beiden Vertragsparteien den Inhalt des Vertrags grundsätzlich frei aushandeln können. So bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken dagegen, dass Sie als Onlineshopbetreiber Ihr Angebot auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränken können.

Und als Unternehmer können Sie je nachdem in der Tat ein Interesse daran haben, Verträge nur mit anderen Gewerbetreibenden abzuschließen – denn gegenüber einem Verbraucher treffen Sie weitaus höhere Pflichten, z.B. steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, auf das Sie vorschriftsmäßig hinweisen zu haben. Auch stehen Verbrauchern in jedem Fall – auch beim Kauf von gebrauchten Sachen – Gewährleistungsansprüche gegen Sie zu, sollte sich herausstellen, dass die Kaufsache beim sog. Gefahrübergang (also in der Regel bei Übergabe der Sache an den Käufer) mangelbehaftet war.

Allerdings sollte die Beschränkung des erwünschten Käuferkreises überdeutlich auf Ihrer Interseite erscheinen, oder, um mit den Worten des OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 196/07) zu sprechen, ist „zu fordern, dass diese Beschränkung für die Parteien, sprich für die Erwerber transparent und klar sein muss“.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall beschränkte der Verkäufer sein Angebot auf Gewerbetreibende, allerdings befand sich die Klausel mit dieser Beschränkung versteckt unter der Überschrift „Garantie“ und war damit nach Auffassung des Gerichts leicht zu übersehen und damit unzureichend.


© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz 11, 77694 Kehl
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Stand dieser Informationen: August 2008