Preise
mit Mehrwertsteuer- und Versandkostenangaben im Online-Shop:
Was hat der Betreiber zu beachten?
Problemstellung: Neben anderen Informationspflichten
trifft einen Onlinehändler nach der Preisangabenverordnung (PAngV)
beim Angebot von Produkten gegenüber dem Verbraucher die Pflicht,
klar und deutlich anzugeben, dass die geforderten Preise die Mehrwertsteuer
enthalten. Wenn Liefer- und Versandkosten anfallen, wie eigentlich immer
bei Online-Shops, müssen Verbraucher auf diese ebenfalls eindeutig
hingewiesen werden.
Hintergrund: In der Vergangenheit kam es häufig
zu Abmahnungen durch Mitbewerber und infolgedessen zu Rechtsstreitigkeiten.
Verstöße gegen die PAngV können wettbewerbsrechtliche
Ansprüche begründen (nach §§ 8 und 9 i.V.m. §§,
3, 4 Nr. 11 UWG). Dabei war bisher problematisch, dass die PAngV selbst
nicht hinreichend klar bestimmt, wie sich der Online-Shop-Betreiber korrekt
verhält, wenn er die zusätzlichen Angaben aus Gründen einer
übersichtlichen und ansprechenden Seitengestaltung nicht direkt neben
der beworbenen Ware platzieren möchte.
In zwei neueren Urteilen hat der Bundesgerichtshof nun für mehr Klarheit
gesorgt (Az. I ZR 22/05 und Az.: I ZR 143/04, beide vom 04.10.2007).
Die zusätzlichen Angaben: Welche, Wie und Wann?
Nochmal: Welche Angaben müssen zusätzlich gemacht
werden?
- Mehrwertsteuer:
Nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV ist der Unternehmer verpflichtet, zusätzlich
zu der Angabe der eigentlichen Kosten, darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher
hiermit zusätzlich belastet wird, bzw. dass der geforderte Preis
die Umsatzsteuer bereits enthält.
- Liefer- und Versandkosten:
Als Drittkosten sind diese neben dem Warenpreis ebenfalls darzustellen,
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PangV.
Wie muss hierauf hingewiesen werden?
§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV bestimmt, dass diese Angaben „dem Angebot
oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich
lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein müssen.
Was dies genau bedeutet, hat der BGH nun klargestellt:
Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen
wird nicht gefordert.
Vielmehr genügt es, wenn ein unzweideutiger Link auf eine gesonderte
Seite mit den Angaben für den Verbraucher erkennbar ist. Dies bedeutet,
dass der Link dementsprechend gekennzeichnet werden muss. Das Urteil darf
damit keinesfalls so verstanden werden, dass ein pauschaler Verweis auf
die AGB genügen würde. Vielmehr wird dieser Unsitte damit eine
eindeutige Absage erteilt.
Ausreichend ist aber z.B. auch ein „Sternchen“ mit einer Fußnote,
wenn dieser klar und unmissverständlich ist.
Beachten Sie: Bei den beiden vom BGH aufgezeigten Alternativen muss es
sich um unmissverständliche Hinweise handeln. Das Sternchen dürfte
also dicht neben dem Preis und dem Produkt und in vernünftiger Größe
anzubringen sein, um diesen Anforderungen zu genügen.
Wann muss hierauf hingewiesen werden?
Die Angaben nach der PAngV müssen für den Kunden erkennbar sein,
sobald er sich mit dem Angebot näher befasst. Es bedarf daher einer
eindeutigen Zuordnung zu dem Artikel.
Es genügt nicht, den Verbraucher auf die Angaben erst mit Einlegen
der Ware in den virtuellen Warenkorb hierauf hinzuweisen.
Liefer- und Versandkosten können je nach Umfang der Bestellung bezogen
auf das einzelne, bestellte Produkt niedriger oder höher ausfallen.
Es genügt daher, diese Informationen „alsbald sowie leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite" wiedergegeben
werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen
werden muss“.
Über die Entscheidung hinaus:
Maßstab für Händler-Angaben: „Der durchschnittliche
Nutzer des Internets“
Nach dieser Entscheidung, die an die bisherige höchtsrichterliche
Rechtsprechung (vgl. BGH Az. I ZR 222/02; I ZR 314/02; I ZR 228/03) zu
Anbieterinformationen anknüpft, geht der BGH in Hinblick auf die
Art, wie der Händler die besagten Informationen zu geben hat, nämlich
vom durchschnittlichen Internetnutzer aus.
© Euro-Info-Verbraucher e.V., Kehl, www.euroinfo-kehl.eu Rehfusplatz
11, 77694 Kehl
Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können
wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand dieser Informationen: Februar 2008
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