Preisangaben

Preise mit Mehrwertsteuer- und Versandkostenangaben im Online-Shop:
Was hat der Betreiber zu beachten?


Problemstellung: Neben anderen Informationspflichten trifft einen Onlinehändler nach der Preisangabenverordnung (PAngV) beim Angebot von Produkten gegenüber dem Verbraucher die Pflicht, klar und deutlich anzugeben, dass die geforderten Preise die Mehrwertsteuer enthalten. Wenn Liefer- und Versandkosten anfallen, wie eigentlich immer bei Online-Shops, müssen Verbraucher auf diese ebenfalls eindeutig hingewiesen werden.

Hintergrund: In der Vergangenheit kam es häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber und infolgedessen zu Rechtsstreitigkeiten. Verstöße gegen die PAngV können wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen (nach §§ 8 und 9 i.V.m. §§, 3, 4 Nr. 11 UWG). Dabei war bisher problematisch, dass die PAngV selbst nicht hinreichend klar bestimmt, wie sich der Online-Shop-Betreiber korrekt verhält, wenn er die zusätzlichen Angaben aus Gründen einer übersichtlichen und ansprechenden Seitengestaltung nicht direkt neben der beworbenen Ware platzieren möchte.

In zwei neueren Urteilen hat der Bundesgerichtshof nun für mehr Klarheit gesorgt (Az. I ZR 22/05 und Az.: I ZR 143/04, beide vom 04.10.2007).

Die zusätzlichen Angaben: Welche, Wie und Wann?

Nochmal: Welche Angaben müssen zusätzlich gemacht werden?

- Mehrwertsteuer:
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV ist der Unternehmer verpflichtet, zusätzlich zu der Angabe der eigentlichen Kosten, darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher hiermit zusätzlich belastet wird, bzw. dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer bereits enthält.
- Liefer- und Versandkosten:
Als Drittkosten sind diese neben dem Warenpreis ebenfalls darzustellen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PangV.

Wie muss hierauf hingewiesen werden?


§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV bestimmt, dass diese Angaben „dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein müssen.

Was dies genau bedeutet, hat der BGH nun klargestellt:

Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen wird nicht gefordert.

Vielmehr genügt es, wenn ein unzweideutiger Link auf eine gesonderte Seite mit den Angaben für den Verbraucher erkennbar ist. Dies bedeutet, dass der Link dementsprechend gekennzeichnet werden muss. Das Urteil darf damit keinesfalls so verstanden werden, dass ein pauschaler Verweis auf die AGB genügen würde. Vielmehr wird dieser Unsitte damit eine eindeutige Absage erteilt.

Ausreichend ist aber z.B. auch ein „Sternchen“ mit einer Fußnote, wenn dieser klar und unmissverständlich ist.

Beachten Sie: Bei den beiden vom BGH aufgezeigten Alternativen muss es sich um unmissverständliche Hinweise handeln. Das Sternchen dürfte also dicht neben dem Preis und dem Produkt und in vernünftiger Größe anzubringen sein, um diesen Anforderungen zu genügen.

Wann muss hierauf hingewiesen werden?


Die Angaben nach der PAngV müssen für den Kunden erkennbar sein, sobald er sich mit dem Angebot näher befasst. Es bedarf daher einer eindeutigen Zuordnung zu dem Artikel.

Es genügt nicht, den Verbraucher auf die Angaben erst mit Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb hierauf hinzuweisen.

Liefer- und Versandkosten können je nach Umfang der Bestellung bezogen auf das einzelne, bestellte Produkt niedriger oder höher ausfallen. Es genügt daher, diese Informationen „alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite" wiedergegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss“.

Über die Entscheidung hinaus:
Maßstab für Händler-Angaben: „Der durchschnittliche Nutzer des Internets“


Nach dieser Entscheidung, die an die bisherige höchtsrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH Az. I ZR 222/02; I ZR 314/02; I ZR 228/03) zu Anbieterinformationen anknüpft, geht der BGH in Hinblick auf die Art, wie der Händler die besagten Informationen zu geben hat, nämlich vom durchschnittlichen Internetnutzer aus.

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Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Stand dieser Informationen: Februar 2008