Preisangaben

Preise mit Mehrwertsteuer- und Versandkostenangaben im Online-Shop:
Wie hat der Betreiber zu informieren?


Bei der Bestellung von Waren im Internet ist für den Verbraucher bisweilen nicht ersichtlich, welche Kosten er neben dem eigentlichen Preis für die Ware zu entrichten hat, bzw. welche Rechte ihm eingeräumt werden.

Die Frage nach noch anfallenden Porto- und Verpackungskosten oder der Einbeziehung der Umsatzsteuer sind oftmals ausschlaggebende Punkte, die die Kaufentscheidung beeinflussen.

Dass den Online-Händler eine entsprechende Hinweispflicht trifft, ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PAngV) - bislang war jedoch unklar, wie genau diese Angaben zu machen sind. Nach zwei neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun klarer (mehr dazu hier).

Vereinfacht gesagt reicht es nämlich, wenn die Informationen zu Mehrwertsteuer und Liefer-/Versandkosten über einen Sternchenhinweis oder über eine gesonderte Seite, die über einen Link erreichbar ist, gegeben werden – der Hinweis muss also nicht schon direkt auf derselben Seite erfolgen, auf der die Produkte angeboten werden. Allerdings müssen Link oder Sternchen leicht wahrnehmbar und unzweideutig sein: Verschleierten Preisangaben, etwa durch ein Sternchen, das auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, in denen dann zum ersten Mal diese Informationen gegeben werden, hat der BGH eine eindeutige Absage erteilt (Sollten Sie hiervon als Verbraucher betroffen sein, kann in Frage stehen, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde oder ob dieser anfechtbar ist.)

Über die Entscheidung hinaus:
Maßstab für Händler-Angaben: „Der durchschnittliche Nutzer des Internets“


Nach dieser Entscheidung, die an die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu Anbieterinformationen anknüpft (vgl. BGH Az. I ZR 222/02; I ZR 314/02; I ZR 228/03), geht der BGH in Hinblick auf die Art, wie der Händler die besagten Informationen zu geben hat, erneut vom durchschnittlichen Internetnutzer auf.

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