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Bezahlarten im Internet: Welche Zahlungsmethoden sind sicher?

Im Internet kann man auf viele unterschiedliche Arten bezahlen. Dabei sollten sich Verbraucher im Klaren sein, dass es sichere und weniger sichere Zahlmethoden gibt.

Orientieren können sich Verbraucherinnen und Verbraucher am Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld“.

Welche Zahlungsarten im Internet sind sicher?

Per Rechnung kauft man vielleicht nicht am bequemsten ein. Diese Zahlmethode ist allerdings die sicherste.

Wenn die Möglichkeit der Rechnung von Onlinehändlerinnen und -händlern nicht angeboten wird, sind Lastschrift und Kreditkarte ebenfalls sichere Methoden, um zu bezahlen.

Vorausgesetzt es besteht eine sichere Internetverbindung.

Das bedeutet: Eine Verbindung, die vor Viren und Ähnlichem geschützt ist. Am heimischen PC ist das in der Regel der Fall. Ein weiteres Indiz für eine sichere Verbindung ist das Schlosssymbol vor der URL oben in der Adresszeile.

Kauf auf Rechnung

Der Kauf auf Rechnung ist für viele eine beliebte Bezahlmöglichkeit im Internet. Viele versprechen sich beim Kauf auf Rechnung auch eine hohe Sicherheit. Trotzdem hat der Rechnungskauf auch seine Tücken.

Vorteil:

  • Die Kundinnen und Kunden können darauf warten, dass die Ware ankommt und diese in Ruhe prüfen. Bezahlt wird am Ende nur das, was auch wirklich behalten wird.
     
  • Die Bankdaten müssen nicht über das Internet preisgegeben werden.
     

Nachteil:

  • Kundinnen und Kunden müssen sich selbst um die Überweisung kümmern und die Zahlungsfrist einhalten.
     
  • Eine Überweisungen lässt sich in der Regel nicht einfach rückgängig machen. Sofern man eine falsche IBAN eingibt, die nicht existiert, ist es möglich, dass die Überweisung gar nicht ausgeführt wird. Man erhält eine Fehlermeldung und die Überweisung wird nicht freigegeben.
     
  • Befindet sich in der eingegebenen Überweisung ein versehentlicher Zahlendreher und die IBAN ist trotzdem gültig, ist schnelles Handeln gefragt. Der Fehler muss umgehend der Bank gemeldet werden. Wurde das Geld noch nicht vom Konto abgebucht und dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben, kann die Bank die Überweisung stoppen. Wenn das Geld aber bereits einem anderen Konto gutgeschrieben wurde, ist es zu spät. Die Bank hat keinen Zugriff mehr auf den Betrag.
     
  • Auch für Händlerinnen und Händler ist das Bezahlen per Rechnung ein erhebliches Risiko.
     
  • Die Ware wird geliefert, bevor das Geld einging. Erfolgt keine Zahlung, müssen sich die Händlerinnen und Händler um den Versand von Mahnungen und ggf. Beauftragung eines Inkassounternehmens kümmern.

Gut zu wissen: Rechnungskauf über Zahlungsdienstleister
Viele Händlerinnen und Händler bieten zwar Kauf auf Rechnung an, bedienen sich für die Abwicklung aber Zahlungsdienstleistern wie Amazon Pay, Klarna, Paypal. Hier wird die Forderung aus dem Kauf an den Zahlungsdienstleister abgetreten. Der Vorteil für die Händlerinnen und Händler liegt darin, dass Rechnungskauf angeboten werden kann, ohne das Zahlungsausfallrisiko tragen zu müssen. Für Kundinnen und Kunden hat diese Zahlungsart den Nachteil, dass man sich bei Problemen mit der Bestellung mit zwei Unternehmen herumschlagen muss. Während man von der einen Verkäufer bzw. dem einen Verkäufer beispielsweise noch die Lieferung oder Gewährleistungsrechte einfordert, macht der Zahlungsdienstleister die Forderung weiterhin geltend und droht möglicherweise mit Inkassokosten.

SEPA-Lastschriftverfahren

Beim Kauf von Waren im Internet ist es eher unüblich, dass Händlerinnen und Händler die Erlaubs erhalten, das Geld vom Kundenkonto abzubuchen. Bei Versicherungen, Strom-, Gas- und Telefonverträgen und ist die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren dagegen üblich.

Diese Form der Zahlung ist für beide Parteien bequem und kostengünstig.

Ein großer Vorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht darin, dass SEPA-Lastschriften bis zu 8 Wochen zurückgebucht werden können. Das bedeutet ein geringes finanzielles Risiko, da man somit weniger befürchten muss, keine Gegenleistung für das bezahlte Geld zu erhalten.

Tipp:
Eine SEPA-Lastschrift kann ohne Begründung innerhalb von 8 Wochen rückgängig gemacht werden. Bei einer Nichtlieferung oder Nichterstattung des Kaufpreises kann der Zahlende das Geld ohne Mitwirkung der Gegenseite zurückholen. Hier gilt es aber die Frist von 8 Wochen einzuhalten.

 

Zahlung per Kreditkarte

Die Zahlung mit Kreditkarte ist schnell und einfach, da lediglich die Kreditkartendaten eingetippt werden müssen. Da die Ware sofort bezahlt wird, entfällt die Wartezeit auf den Geldeingang, die Bestellung wird vom Handel sofort abgewickelt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht auch hier ein geringes finanzielles Risiko, da man Abbuchungen, die man nicht genehmigt hat, widersprechen kann.

Bei Kreditkartenbetrug oder Fehlbuchungen können der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher in der Regel der abgebuchte Betrag zurückerstattet werden, da es die Möglichkeit der Rückbuchung, das sogenannte "Chargeback", gibt.

Seit 13. Januar 2018 dürfen Händlerinnen und Händler übrigens keine Aufschläge mehr für die Nutzung von VISA und Mastercard erheben.

Achtung:

Bei der Eingabe der sensiblen Kreditkartendaten sollte darauf geachtet werden, dass die Eingabe nur auf einer sicheren Internetseite erfolgt.

Sichere Internetseiten erkennen Sie an dem Kürzel "https://" und an dem Vorhängeschloss-Symbol in der Browserzeile.

Hierzu erfahren Sie mehr im Artikel: Tipps zum Online-Einkauf.

PayPal, Klarna & Co.: Bezahlung über einen Zahlungsdienstleister

Wer im Internet bezahlt, hat es oftmals nicht nur mit der eigenen Bank zu tun, sondern auch mit Drittanbieterinnen und -anbietern. Diese bieten Bezahloptionen an, die Online-Gewerbetreibende auf ihrer Internetseite einbauen können. Manche Gewerbetreibende bieten sogar nur diese eine Option an.

Über einen Link gelangen Sie dabei von der Seite des Gewerbetreibenden direkt auf die Seite des Anbietenden.

Hier müssen Sie sich mit Ihren Log-in Daten identifizieren und können dann die Zahlung in Auftrag geben.

Abgewickelt werden diese Dienste entweder durch eine direkte Zahlung oder über ein vorher eingezahltes Guthaben. Bei PayPal können Kundinnen und Kunden 180 Tage lang den sogenannten Käuferschutz nutzen, wenn beim Kauf etwas schiefgehen sollte.

Zahlung per Nachnahme

Bei der Zahlung per Nachnahme wird die Ware sofort verschickt und die Kundin bzw. der Kunde bezahlt die Ware erst bei Lieferung direkt beim Paketboten. Der Nachteil ist, dass meist hohe Nachnahmegebühren für das Paket fällig werden und man bei der Lieferung anwesend sein muss, um zu bezahlen. Außerdem kann man die Ware erst überprüfen, wenn sie bereits bezahlt wurde. Dadurch kann es zu Problemen bei der Reklamation kommen.

Es ist streitig, ob bei einem Widerruf  der Ware auch die Nachnahmegebühren erstattet werden müssen.

Überweisung vor Lieferung (Vorkasse)

Bei der Vorkasse durch Überweisung bezahlen Verbraucherinnen und Verbraucher die Bestellung, bevor diese verschickt wird. Geliefert wird erst, wenn das Geld eingegangen ist.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist diese Bezahlmethode riskant. Denn im Gegensatz zur Lastschrift lässt sich überwiesenes Geld nicht ohne Weiteres zurückbuchen. Wer seine Ware vorab überweist, macht es Betrügerinnen und Betrügern leicht.

Man sollte daher in Notfällen und nur bei kleinen Beträgen oder wenn das Unternehmen absolut vertrauenswürdig ist, zum Beispiel, weil es sich um ein großes bekanntes Unternehmen handelt, per Überweisung vorab bezahlen.

Western Union & Co.: Bargeldtransfer häufig bei Betrügerinnen und Betrügern beliebt

Bargeldtransfer ist eine Serviceleistung, die von verschiedenen Dienstleistern, zum Beispiel Western Union angeboten wird. Geldbeträge können damit weltweit versendet und empfangen werden, ohne dass dazu von den Beteiligten ein Bankkonto benötigt wird.

Der Betrag wird in einer Filiale des Bargeldtransfer-Dienstleister eingezahlt, abgeholt wird er in einer anderen Filiale. Normalerweise muss bei Einzahlung und Abholung ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Für solche Bargeldtransfers fallen in der Regel hohe Gebühren an.

Achtung
Man sollte niemals einen Bargeldtransfer an eine Person durchführen, die man nicht persönlich kennt. Da es Zahlungsempfängerinnen und -empfängern möglich ist, ihre Identität zu verschleiern, nutzen oftmals Betrügerinnen und Betrüger den Bargeldtransfer aus, um an Geld zu kommen.

Tipps für sicheres Bezahlen im Internet

Wer häufig im Internet einkauft oder Flüge und Hotels über das Internet bucht, sollte auf einige Sicherheitsmaßnahmen achten, damit es am Ende zu keinen bösen Überraschungen kommt.

Tipps für sicheres Bezahlen im Internet
 

  • Sicheres Passwort für alle Accounts wählen (ab 12 Zeichen, Groß- und Kleinschreibung, Sonderzeichen).
     
  • Eigne Software und Apps auf dem neuesten Stand halten.
     
  • Keine sensiblen Daten wie Kreditkarteninformationen über öffentliche Netzwerke verschicken und nur eigene Endgerät verwenden.
     
  • Zahlungen nur über eine technisch sichere Internetseite. Diese Seiten erkennt man am Vorhängeschloss-Symbol sowie am "s" in https:// in der Browserzeile.
     
  • Seriosität des Unternehmens überprüfen. Gibt es ein Impressumauf der Seite, wie sind die Bewertungen im Internet, sind die Preise zu günstig, um wahr zu sein?
     
  • Regelmäßig das eigene Konto überprüfen.

Regeln fürs Online-Shopping und Online-Banking

Die Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2-Richtlinie - Payment Service Directive 2) soll das Bezahlen im Internet bequemer und sicherer machen, den Verbraucherschutz stärken und den Wettbewerb steigern.

Die Richtlinie wurde in zwei Stufen umgesetzt. Die erste Stufe der Umsetzung erfolgte im Januar 2018, die zweite Stufe im September 2019.

Ziel ist es, die Sicherheit für Verbraucherinnen, Verbraucher, Bankkunden und Bankkundinnen weiter zu verbessern und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen Banken und Zahlungsdienstleistern zu erleichtern.

Die Zahlungsdienste-Richtlinie regelt die Nutzung von Zahlungsdienstleistern und Kontoinformationsdiensten. Banken und auch Drittanbieter müssen in einem streng von der Zahlungsdienste-Richtlinie geregeltem Rahmen, Zugang zum Konto der Kundinnen und Kunden gewähren.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn beim Einkauf im Internet die Überweisung nicht über das Log-in beim Online-Banking vorgenommen wird, sondern über einen auf der Händlerseite angebotenen Zahlungsauslösedienst abgewickelt wird. 

Bei der Nutzung eines Kontoinformationsdienstes haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich für alle Zahlungskonten, die bei verschiedenen Banken bestehen, Kontostände und Umsätze anzeigen zu lassen.

Allerdings wird diesen Anbietern der Zugang zum Kunden-Konto nur gewährt, wenn explizit zustimmt und den Zugriff erlaubt wurde.

Missbrauch von Bankkarten oder Online-Banking

Bei Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte, des Lastschriftverfahrens oder des Online-Bankings haften Kundinnen und Kunden maximal mit 50 Euro für entstandene Schäden. Nachdem der Verlust der Karte oder die nicht autorisierte Buchung an die Bank gemeldet wurde, besteht keine Haftung mehr.

Eine darüberhinausgehende Haftung kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht. Grob fahrlässig ist es beispielsweise, die PIN auf der EC-Karte zu notieren. Unter Vorsatz fällt zum Beispiel, das Mitteilen einer PIN an eine Person, die dann Geld abhebt, nur um im Anschluss die Karte als gestohlen zu melden.

Buchung eines Hotelzimmers oder Mietwagens

Viele Hotels oder Mietwagenfirmenblockieren bei der Buchung einen bestimmten Betrag auf der Kreditkarte. Dies ist aber nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Karteninhaberin oder des Karteninhabers zulässig.

Keine Zusatzgebühren für bargeldlose Zahlungsarten

Gewerbetreibende dürfen keine Zusatzgebühren für bestimmte, besonders gängige bargeldlose Zahlungsarten verlangen. Kundinnen und Kunden sollen frei wählen, ob per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt wird, ohne Sorge vor Aufschlägen haben zu müssen. Das Unternehmen ist allerdings nicht verpflichtet ein bestimmtes Zahlungsmittel wie beispielsweise Kreditkarte anzubieten.

Überweisungen

Kommt es zur Fehlleitung einer Überweisung, ist das Geldinstitut nun dazu verpflichtet, auf Anfrage der Kundinnen und Kunden alle verfügbaren Informationen herauszugeben, die nötig sind, um die Erstattung des Zahlbetrags zu beantragen. Die Aufforderung zur Auskunft muss die Kundin / der Kunde schriftlich stellen.

Wenn Lastschriftverfahren oder Kartenzahlungen nicht genehmigt wurden, z. B. im Fall von Missbrauch, sind die Banken verpflichtet, den abgebuchten Betrag zu erstatten. Dies hat bis spätestens einen Tag, nachdem die Bank informiert wurde, zu erfolgen. Sofern die Bank einen begründeten Verdacht hat, dass ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung verweigern.

Für Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Fremdwährungen von Drittländern, etwa in Schweizer Franken oder US-Dollar, gelten seit Januar 2018 dieselben Regelungen wie für Überweisungen in den Währungen der Mitgliedsländer der Europäischen Union. Unternehmen sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden beim Bezahlen im Internet über zwei Faktoren zu identifizieren (starke Kundenauthentifizierung) und die Zahlungskonten für „Dritte“ zu öffnen.

Starke Kundenauthentifizierung beim Online-Banking

Starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass Kundinnen und Kunden sich über zwei verschiedene Wege identifizieren müssen.

Wenn die Kundinnen und Kunden eine Überweisung tätigen möchten, wird kurz vor Abschluss der Überweisung beispielsweise zusätzlich ein Code abgefragt, der aufs Handy geschickt wurde. Im Gesetz wird dieser Vorgang Zwei-Faktor-Authentifizierung genannt. Die möglichen Faktoren sind in drei Kategorien aufgeteilt. Kundinnen und Kunden sollen sich mit zwei Faktoren, welche aus verschiedenen Kategorien stammen, ausweisen und identifizieren.

Diese Kategorien sind:

  • Wissen, zum Beispiel ein Passwort oder eine PIN;
  • Besitz, beispielsweise die Kreditkarte oder das Smartphone für den Empfang einer Transaktionsnummer;
  • „Sein“ (Inhärenz), das sind biometrische Merkmale, wie Fingerabdrücke oder Bewegungen.

Ausnahmen
von der starken Authentifizierung gibt es unter anderen bei Summen unter 50 Euro wie beispielsweise beim kontaktlosen Bezahlen mit der Bankkarte.

Kundinnen und Kunden können bis zu fünfmal hintereinander bezahlen, ohne sich mit zwei Faktoren identifizieren zu müssen. Die Gesamtsumme darf dabei 150 Euro nicht übersteigen.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Bank die Zahlung als ein geringes Risiko einschätzt oder die Kundin bzw. der Kunde der Bank mitteilt, dass das Unternehmen vertrauenswürdig ist, zum Beispiel, weil sie / er öfter dort einkauft.

Beim Bezahlen mit Kreditkarte ist es somit nicht mehr ausreichend nur die Kartendaten, also Kartennummer, Ablaufdatum und Prüfziffer, einzutragen. Vielmehr muss beim Einkauf und Bezahlen im Internet auch das Smartphone zur Hand sein: Kundinnen und Kunden müssen durch einen weiteren „Faktor“ zeigen, dass sie wirklich berechtigt sind, die Kreditkarte zu nutzen. Dies kann beispielsweise durch eine TAN oder die Bestätigung der Zahlung per Fingerabdruck auf dem Handy geschehen. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung ist sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel vorgeschrieben.

Neue Regelungen für Drittanbieter

Neben den Änderungen für das Log-in beim Online-Banking und die Abschaffung der iTAN-Liste gehören zur Zahlungsdienste-Richtlinie auch Regelungen für Drittanbieter, die Dienstleistungen rund ums Bezahlen und Konto anbieten.

Kontaktlos bezahlen

In Sekundenschnelle bezahlen - das geht dank der Funktechnik NFC. Die Abkürzung steht für Near Field Communication.

Übersetzt bedeutet das „Nahfeld-Kommunikation“. Das funktioniert mit vielen Giro- oder Kreditkarten, aber auch mit dem Handy.

Als kontaktloses Bezahlen bezeichnet man in erster Linie ein Bezahlverfahren mit Girocard oder Kreditkarte ohne, dass diese in ein Lesegerät eingesteckt wird.

Kundinnen und Kunden halten die Karte nur vor das Lesegerät an der Ladenkasse, und nur wenige Sekunden später ist die Rechnung beglichen.

Kontaktloses Bezahlen funktioniert mit Girocards und Kreditkarten, die mit einem sichtbaren Mikrochip und einer unsichtbaren Funkantenne ausgestattet sind. Die Karte und das Lesegerät kommunizieren mittels NFC-Technik miteinander.

Beim Bezahlen wird die Karte in einer Entfernung von höchstens vier Zentimetern an das Lesegerät gehalten. Dann werden die zum Bezahlen nötigen Daten, wie Kartennummer, Gültigkeitsdatum und Betrag, ausgetauscht. Das Kunden-Konto wird belastet und der Betrag dem Unternehmen gutgeschrieben.

Was gilt bei Zahlungsverzug?

Bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, kommt es immer wieder vor, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, dass an der gelieferten Ware Mängel auftreten oder dass eine Lieferung oder Zahlung überhaupt geleistet wird.

In einer solchen Situation ist es wichtig, seine Rechte gegenüber des Unternehmens zu kennen, um schnell reagieren und weitere Schäden vermeiden zu können. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Zahlung tatsächlich verspätet ist. Voraussetzung ist, dass die Lieferung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig ist, d. h. die Verkäuferin bzw. der Verkäufer muss schon berechtigt sein, die Zahlung zu verlangen. Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde oder nach den Umständen des Vertrages üblich ist, hat die Käuferin bzw. der Käufer nach § 271 BGBsofort zu zahlen. Wurde ein Zahlungstermin von den Parteien festgelegt, so ist die Leistung der Käuferin bzw. des Käufers verspätet, wenn der Termin nicht eingehalten wurde.

Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungstermin aufgrund eines Ereignisses kalendermäßig berechnen lässt (z. B. Zahlung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung). In diesem Fall geraten Käuferinnen und Käufer mit Verstreichen dieses Termins automatisch in Verzug.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so haben Käuferinnen und Käufer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder nach Fälligkeit und Zugang der Gegenleistung zu leisten. Anderenfalls geraten sie in Verzug. Sind die Käuferinnen und Käufer Verbraucher, so gilt dies aber nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Wurde kein Zahlungstermin bestimmt, so kann das Unternehmen nach Fälligkeit der Zahlung durch eine Mahnung den Verzug der Käuferin bzw. des Käufers herbeiführen. Während des Verzuges wird die geschuldete Geldsumme als Verzugsschaden verzinst. Der Zinssatz hierfür beträgt nach § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist Schwankungen unterworfen und ändert sich halbjährlich. Die Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes können Sie bei der Bundesbankabrufen.

Daneben besteht bei einer fehlenden Zahlung für Verkäuferinnen und Verkäufer die Möglichkeit, nach Fälligkeit der Zahlung und einer erfolglosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Dies kann für Verkäuferinnen und Verkäufer interessant sein, wenn die Käuferin bzw. der Käufer zur Vorkasse verpflichtet war. 

Hinweis: Für die Berechnung der Verzugszinsen gibt es verschiedene Online-Rechner.

Ist eine Vertragspartei, die nicht Verbraucherin oder Verbraucher ist, in Verzug, so kann nach § 288 Absatz 5 BGB auch eine Verzugskostenpauschale von 40 Euro verlangt werden.

 

Bezahlung mit Gutscheinkarten

Mit Gutscheinkarten kann man einkaufen, ohne Bankdaten oder andere persönliche Informationen anzugeben. Die Gutscheinkarten gibt es vor allem für Musik, Spiele, Apps oder Filme oder für bestimmte Geschäfte. Man muss keine zusätzlichen Kreditkartendaten oder Ähnliches über Internetseiten eingeben. Stattdessen wird einfach der Code von der Karte abgetippt, und man kann für den auf dem Gutschein angegebenen Betrag einkaufen.

Beliebt sind die Karten vor allem als Geschenk oder als Kreditkarten-Alternative. Kinder und Jugendliche haben damit zum Beispiel eine bessere Kontrolle über ihre Ausgaben.

Gut zu wissen:
Da Gutscheine anonym eingelöst werden können, werden diese oft von Betrügerinnen und Betrügern als Zahlungsmethode verlangt, z. B. bei Opfern von sogenannter Ransomsoftware. Dabei handelt es sich um Schadsoftware. Für die Entfernung der Software und Freigabe von Daten wird ein Lösegeld (englisch Ransom) verlangt.

Mehrwertsteuer beim innergemeinschaftlichen Online-Handel

Weniger Bürokratie für Unternehmen durch das "One Stop Shop System (OSS)"

Beim grenzüberschreitenden Handel gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer das Bestimmungslandprinzip. Das heißt unabhängig davon wo ein Unternehmen seinen Sitz hat: liefert es seine Waren nach Deutschland, gilt der hierzulande gültige Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Unternehmen, die ihre Waren ins Ausland verkaufen, müssen immer auch die jeweilige Mehrwertsteuer ausweisen und an die lokalen Steuerbehörden abführen. Hierfür ist keine gesonderte Anmeldung mehr bei den Steuerbehörden in den jeweiligen Ländern notwendig.

Seit dem 1. Juli 2021 gilt das One Stop Shop System (OSS). Gewerbetreibende müssen sich nur noch in dem Land registrieren in dem sie niedergelassen sind. Die gesamte Anmeldung und Abfuhr der Mehrwertsteuer für Auslandsgeschäfte wird dann im Heimatland abgewickelt. In Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

BZSt - One-Stop-Shop, EU-Regelung

 

 

Lieferschwelle für Kleinunternehmer europaweit einheitlich bei 10.000 €.

Eine Ausnahme vom Bestimmungslandprinzip gibt es für Kleinunternehmen.

Wenn pro Jahr Waren von weniger als 10.000 Euro netto ins Ausland verkauft werden, können die Unternehmen die Umsätze wie Inlandsumsätze behandeln. Sie müssen dann keine gesonderte ausländische Mehrwertsteuer ausweisen.

Was gilt für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die Regelungen zur Mehrwertsteuer betreffen in erster Linie Unternehmen, die grenzüberschreitend ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Doch auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es insbesondere beim Kauf aus Drittstaaten wie China oder den USA folgendes zu beachten.

Keine Steuerfreigrenze für Warenlieferungen aus dem Ausland

Bis zum 1. Juli 2021 waren Lieferungen aus Drittländern bis zu einem Wert von 22 Euro von der Steuer befreit. Mittlerweile fallen auch bei solchen Bestellungen 19 % Mehrwertsteuer an.

One Stop Shop System - Erleichterungen für Verbraucherinnen, Verbraucher, Verkäuferinnen und Verkäufer aus Drittländern

Auch Gewerbetreibende aus dem Ausland können bis zu einem Warenwert von 150 Euro vom One Stop Shop System profitieren und die anfallende Mehrwertsteuer direkt abführen.

Der Vorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher: Sie müssen sich nicht mit zollrechtlichen Fragen beschäftigen und erhalten bei der Bestellung gleich den Endpreis samt Mehrwertsteuer angezeigt. Die Ware aus Drittländern kann ohne den Weg über den Zoll schneller geliefert werden. Käuferinnen und Käufer selbst müssen keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlen oder das Versandunternehmen beauftragen, dies zu tun. Voraussetzung ist aber, dass das Unternehmen aus dem Drittland an dem OSS System teilnimmt.

ONLINE-VERKÄUFER | Taxation and Customs Union (europa.eu)