Kündigungsbutton verpflichtend: Das müssen Sie jetzt wissen
Seit dem 1. Juli 2022 besteht für Anbietende von Dauerschuldverhältnissen die Pflicht, einen eigenen Kündigungsbutton auf ihrer Internetseite einzurichten.
Betroffen sind z. B. Anbietende von Handyverträgen, Streaming-Abos oder Dating-Plattformen.
Mit dem Kündigungsbutton sollen Verbraucherverträge online mit wenigen Klicks gekündigt werden können.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass unseriöse Anbietende es Verbraucherinnen und Verbrauchern oft schwermachen, einen Vertrag zu kündigen. So werden die wesentlichen Informationen zur Kündigung gerne weglassen oder im Kleingedruckten der AGB versteckt.
Beliebt ist auch, hohe formale Hürden zur Kündigung aufzustellen. So können bei unseriösen Anbietenden Online-Abonnements zwar problemlos mit wenigen Klicks abgeschlossen werden, für die Kündigung soll dann allerdings nur ein Einschreiben und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten genügen.
Im Folgenden beantworten wir wichtige Fragen zum Kündigungsbutton.
Was ist ein Kündigungsbutton?
Im Grunde handelt es sich um zwei Buttons bzw. Schaltflächen. Der erste Button führt zu einem Kündigungsformular. Mit dem zweiten Button wird die Kündigung abgeschickt.
Unter welchen Voraussetzungen kommt der Kündigungsbutton zum Einsatz?
Grundvoraussetzung ist, dass die Möglichkeit besteht, den Vertrag im Internet zu schließen.
Ist dies der Fall, kann online über den Kündigungsbutton gekündigt werden, auch wenn der Vertrag nicht im Internet, sondern z. B. im Geschäft vor Ort abgeschlossen wurde.
Wichtiger Hinweis: Der Kündigungsbutton steht allen Verbraucherinnen und Verbrauchern seit 1. Juli 2022 zur Verfügung, auch wenn der Vertrag, auf den sich die Kündigung bezieht, vor diesem Datum abgeschlossen wurde.
Ausnahmen: Für Verträge, die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht in Textform (z. B. einfache E-Mail) gekündigt werden können, besteht keine Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons. Gleiches gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Wann muss ein Unternehmen einen Kündigungsbutton anbieten?
Alle Anbietende von Dauerschuldverhältnissen sind verpflichtet, einen Kündigungsbutton auf ihrer Internetseite einzurichten. Eine Ausnahme besteht nur für Unternehmen, die den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen im Internet generell nicht anbieten.
Wichtig:
- Anbietende, die auf ihrer Internetseite keinen Kündigungsbutton einrichten, obwohl sie dazu verpflichtet sind, riskieren eine Abmahnung.
- Verträge, die ab dem 1. Juli 2022 ohne das Angebot eines Kündigungsbuttons geschlossen werden, sind für Verbraucher jederzeit kündbar.
Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet und platziert sein?
Die Gestaltung des Kündigungsbuttons ist in § 312 k Absatz 2 BGB geregelt.
Der Kündigungsbutton muss gut lesbar und mit dem folgenden Wortlaut „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Der Button muss ständig verfügbar und leicht zugänglich sein, d. h. der Button muss, wie das Impressum, von jeder Unterseite des Webshops auffindbar und mittels weniger Klicks aufrufbar sein.
Tipp: Anbietende sollten zur Sicherheit den Formulierungsvorschlag des Gesetzes „Verträge hier kündigen“ übernehmen.
Was folgt nach der Nutzung des Kündigungsbuttons?
Der Kündigungsbutton muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite (Kündigungsformular) weiterleiten, auf der alle für die Kündigung notwendigen Angaben gemacht werden können.
Das Kündigungsformular muss es den Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglichen, folgendes anzugeben:
- Art der Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Kündigungsgrund angegeben werden können,
- eindeutige Identifizierung des zu kündigenden Vertragsverhältnisses (z. B. Vertragsnummer),
- eindeutige Identifizierung der Person (z. B. Name und Kundennummer),
- Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet wird,
- aktuelle Kontaktdaten (z. B. E-Mail) für eine schnelle elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung.
Im Anschluss an diese Angaben muss der Anbietende einen Bestätigungsbutton zur Verfügung stellen mit dem die Kündigung endgültig abgesendet wird.
Der Button muss gut lesbar und mit dem Wortlaut „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Auch hier sollten sich Anbietende am besten an den gesetzlichen Formulierungsvorschlag halten.
Nach Absendung der Kündigung müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die von ihnen übermittelten Angaben und das Datum der Absendung der Kündigung zu speichern.
Zusätzlich muss der Anbietende den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Eingangsbestätigung auf elektronischem Weg schicken (z. B. per E-Mail). Diese Bestätigung muss neben dem Eingangsdatum und der Uhrzeit der Kündigung auch alle seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher eingegebenen Daten zur Kündigung enthalten.
Wann wird die Kündigung wirksam?
Die Kündigung wird zum nächstmöglichen im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt wirksam. Es sei denn, die Verbraucherin oder der Verbraucher wünscht einen späteren Zeitpunkt.