Bildrechte-Check: Darf ich das Foto veröffentlichen?

Sie wollen ein Bild im Internet veröffentlichen und fragen sich: "Darf ich das Foto veröffentlichen?" Es ist gut, dass Sie sich mit Bildrechten im Internet beschäftigen, denn falls Sie einen Fehler machen, kann es teuer werden.

Einige Inhaber von Bildrechten mahnen gerne ab. Um Abmahngebühren wegen Copyright-Verstößen zu vermeiden, können Sie unseren kostenlosen Bildrechte-Check nutzen.

Außerdem erfahren Sie auf dieser Bildrechte-Überblicksseite unter anderem, was Sie selbst tun können, wenn Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wird.

Bildrechte im Internet: Was ist erlaubt?

Antworten finden Sie weiter unten in unserem FAQ-Bereich oder kompakt in der Online-Broschüre "Fotos im Internet - Bildrechte: Was ist verboten? Was ist erlaubt?".

 

Wann muss ich Bildrechte beachten?

Nur wenn Sie die Absicht haben, die Bilder einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, müssen Sie die Bildrechte beachten. Bilder, die allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind, zum Beispiel für das Familienfotoalbum, können Sie in aller Regel ohne Probleme nutzen. Ausgenommen hiervon sind Bilder, deren Besitz an sich bereits verboten ist.

Warum ist es wichtig, sich mit Bildrechten auseinanderzusetzen?

Die Verletzung fremder Rechte kann teuer werden. Rechteinhaber können nämlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Hinzu kommen meist die Kosten des Anwalts. So kommen schnell ein paar hundert oder tausend Euro zusammen.

Und das womöglich "nur", weil man ein einzelnes, fremdes Bild ohne Erlaubnis verwendet hat. Selbst vermeintlich kostenfreie Bilder können falsch verwendet zur Kostenfalle werden.

Zum Beispiel wenn man sein altes Smartphone im Internet verkaufen möchte und das geschützte Produktbild des Herstellers verwendet, anstatt das Gerät selbst zu fotografieren.

Zu beachten ist auch, dass nicht nur die Rechte des Fotografen oder der Fotografin verletzt sein können, auch am Motiv selbst können Rechte Dritter bestehen. Oder wussten Sie, dass der Eiffelturm bei Nacht mit seiner Beleuchtung ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist?

Daneben sind Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und das Hausrecht zu beachten, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Doch auch als berechtigte Person (Rechteinhaber) ist es wichtig, seine Rechte zu kennen.

Was kann man zum Beispiel tun, wenn private Fotos der eigenen Person im Internet landen, oder wenn ein Übernachtungsgast Fotos von Ihrer Ferienwohnung online stellt? Müssen Sie dies dulden, oder können Sie dagegen vorgehen und wenn ja wie?

Ihre Fragen zu Bildrechten im Internet beantworten unsere oben verlinkte Broschüre sowieder FAQ-Bereich unten.

FAQ: Darf ich ein Foto im Internet veröffentlichen?

Nein, nicht jedes selbst gemachte Foto darf ohne Zustimmung anderer Personen verbreitet werden.

Neben dem Urheberrecht müssen weitere Rechte beachtet werden. Entscheidend ist dabei das Bildmotiv. Das Motiv selbst kann nämlich durch zahlreiche weitere Rechte geschützt sein.

Darüber hinaus gibt es Orte, an denen keine Aufnahmen gemacht werden dürfen. Auch bestimmte Situationen / Motive dürfen nicht fotografiert werden. Hier kann bereits das Erstellen eines Fotos strafrechtliche Konsequenzen haben. Verboten sind zum Beispiel Aufnahmen im Gerichtssaal oder in besonders geschützten Räumen wie Toiletten oder Umkleidekabinen.

Seit 2021 sind so genannte "Upskirtings" und "Downblousings" (heimliche Fotos unter den Rock bzw. in die Bluse) strafbar. Diese Verletzungen des Intimbereichs werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Strafrechtlich relevant wird es auch, wenn durch die Bildaufnahmen die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird, zum Beispiel Fotos von Unfallopfern oder von Personen in schwer alkoholisiertem Zustand. Strafbar ist auch das Fotografieren von Todesopfern bei Unfällen.

Nein, man darf keine fremden Inhalte wie Bilder, Videos und Texte veröffentlichen, ohne dass eine ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Urheberin bzw. des jeweiligen Urhebers eingeholt hat.

Diese entscheiden, wer die Bilder in welcher Form veröffentlichen darf. Geschützt sind alle Bilder, auch Schnappschüsse ohne besonderen künstlerischen Wert.

Keine Einwilligung brauchen Sie bei der Veröffentlichung von:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, zum Beispiel öffentliche Veranstaltungen, auch von regionalem oder lokalem Interesse
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, die Demonstrationen

Achtung: Diese Ausnahmen gelten nicht für Klassenfotos oder andere Gruppenfotos. Möchten Sie diese veröffentlichen, brauchen Sie die Einwilligung von jeder Person, die auf dem Foto zu sehen ist.

Das kommt auf die Bilddatenbank an. Es gibt zahlreiche Portale, die vermeintlich kostenlose Fotos anbieten. Auch wenn die Bilder auf den ersten Blick kostenlos erscheinen, werden sie meist gegen eine andere Gegenleistung wie Namensnennung oder Linksetzung angeboten. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, können die Bilder im Nachhinein für viel Ärger und kostspielige Abmahnungen oder Gerichtsverfahren sorgen. Daher empfiehlt es sich, die Nutzungsbedingungen genau zu lesen.

Risiko Bilddatenbank: Der Upload von Bildern ist oft anonym möglich. Auch wird in der Regel nicht geprüft, ob die Person, die die Bilder zur Verfügung stellt, auch die Rechte an diesen hat. Die Plattformen übernehmen für gewöhnlich keine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter. Im Streitfall haftet diejenige Person, die die Bilder nutzt, auch wenn sie in gutem Glauben handelt.

Nicht ohne Erlaubnis! Die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) müssen der Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger zustimmen. Ältere Kinder müssen zusätzlich ihre Einwilligung geben. Gesetzlich ist nicht geregelt, ab welchem Alter Kinder ein Mitbestimmungsrecht haben. Ausschlaggebend ist, ob das Kind die Reife hat, die Bedeutung und die Konsequenzen der Einwilligung zu verstehen. Spätestens ab einem Alter von 14 Jahren kann man davon ausgehen.

Ja, unter Umständen. Das Urheberrecht erlischt bei künstlerischen Fotos 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers. Bei einfachen Schnappschüssen sind es 50 Jahre. Danach darf das Bild ohne Einschränkungen genutzt werden.

Ja, falls das Restaurant dies nicht verbietet. In den meisten Fällen werden sich Gastronomen freuen, wenn ihre schön angerichteten Teller fotografiert und über soziale Netzwerke geteilt werden. Trotzdem gilt auch hier das Hausrecht: Ist das Fotografieren untersagt, dürfen Sie keine Fotos vom servierten Essen machen.

In einigen Ausnahmenfällen – bei besonders kunstvoll arrangierten Speisen – könnte das Essen sogar unter den Schutz des Urheberrechts fallen.

FAQ: Weitere Bildrechte im Internet

Das Gesetz schützt neben wirtschaftlichen Interessen auch Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild. Wenn jemand gegen Ihren Willen Fotos veröffentlicht, auf denen Sie zu sehen sind, können Sie die Löschung des Bildes verlangen. Sie können auch Auskunft verlangen, wo und wie das Bild veröffentlicht wurde.

Außerdem können Sie auch die Plattform oder Suchmaschine auffordern, die Bilder zu löschen. Nach europäischem Recht haften Dienstanbieter für illegale Inhalte, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Nach dem notice-and-take-down Verfahren löschen die Plattformen im Eigeninteresse die fraglichen Bilder.

Wurde das Bild ohne Ihre Zustimmung gemacht, können Sie auch Anzeige bei der Polizei erstatten. Je nachdem wie und wo das Bild entstanden ist und was darauf zu sehen ist, drohen empfindliche Geld- und mitunter sogar Haftstrafen. Ihre Rechte bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild:

  • Löschung
  • Unterlassungsanspruch für künftige Veröffentlichungen
  • Auskunftsrecht
  • Eventuell Schadensersatz
  • Strafanzeige

Ja, Fotos von Tieren können auch ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers veröffentlicht und sogar gewerblich genutzt werden.

Zu beachten sind aber auch andere Rechte. So kann die Hausrechtsinhaberin bzw. der Hausrechtsinhaber das Fotografieren von Bildern auf dem eigenen Grundstück untersagen. Lässt das Tierfoto zudem Rückschlüsse auf die Besitzerin oder den Besitzer zu oder sind diese auf dem Bild zu sehen, braucht man auch deren Einwilligung.

Ein Streit über die Rechte am Bild einer Kuh landete sogar vor dem Amtsgericht Köln. Ein Kalb wurde auf dem Bauernhof fotografiert und das Bild ohne Zustimmung seiner Eigentümerin veröffentlicht. Das Gericht wies jedoch die Klage ab. Begründung: Durch das Fotografieren und das Veröffentlichen der Fotos wurde ihr Eigentum an dem Kalb nicht verletzt.

§ 7 Urheberrechtsgesetz: "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." Als Urheberin oder Urheber gilt in Deutschland immer nur die tatsächliche Fotografin bzw. der tatsächliche Fotograf, also die konkrete Person, die auf den Auslöser der Kamera gedrückt hat.

Auch wenn eine andere Person in unserem Auftrag ein Foto macht, zum Beispiel bei einer Hochzeit, eine Mitarbeiterin oder ein Praktikant, bleibt diese Person Urheberin bzw. Urheber des Bildes. Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar.

Wird zum Beispiel eine Fotografin beauftragt und bezahlt, so wird vertraglich vereinbart, in welcher Weise die Fotos genutzt werden dürfen. Denn: Die Urheberin oder der Urheber kann anderen Personen Nutzungsrechte einräumen. Auch Kinder und Jugendliche können Urheberinnen bzw. Urheber sein.

Nein, nur ein Mensch (natürliche Person) kann im Sinne des Gesetzes Urheberin bzw. Urheber sein.

Ein Unternehmen (juristische Person) kann aber Nutzungsrechte an einem Bild erwerben.

Auch Kinder und Jugendliche können Urheberinnen bzw. Urheber sein.

In Deutschland gilt die sogenannte Panoramafreiheit. Sie erlaubt das Fotografieren und Veröffentlichen von an sich geschützten Motiven, zum Beispiel von Gebäuden, von einem öffentlich zugänglichen Ort aus, wie etwa der Straße. Dabei dürfen aber keine Hilfsmittel wie Drohnen oder Leitern benutzt werden. Die gewerbliche Nutzung dieser Bilder ist ebenfalls erlaubt.

Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn das Motiv nur vorübergehend zu sehen ist. So kann die Veröffentlichung eigener Fotos, beispielsweise von einer temporären Kunstinstallation im öffentlichen Raum, trotzdem einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

Vorsicht: Die Panoramafreiheit gilt nicht in allen EU-Ländern. So sind in Finnland und Dänemark Skulpturen von der Panoramafreiheit ausgenommen. In Paris fällt die nächtliche Beleuchtung des Eiffelturms unter den Urheberschutz. Solche Bilder dürfen dort nur für rein private Zwecke genutzt werden.

Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn das Bild einem größeren, nicht rein privaten Personenkreis zugänglich gemacht wird.

So ist beispielsweise das Teilen von Partyfotos auf Facebook ist auf jeden Fall eine Veröffentlichung.

Aber auch das Herumzeigen von Fotos erfolgt öffentlich, wenn es im größeren Kreis, zum Beispiel am Arbeitsplatz, stattfindet.

Wer kann mir bei Fragen zu Bildrechten im Internet helfen?

Die eCommerce-Verbindungsstelle informiert und berät sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen zu allgemeinen Fragen des Online-Handels. Unser Service ist kostenlos. Finanziell gefördert werden wir vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).

Wer im Internet aktiv ist, sei es, um eine Website zu betreiben, etwas online zu kaufen oder zu verkaufen oder einfach nur soziale Medien für sich nutzen möchte, kann sich mit Fragen gerne an uns wenden.

Hier finden Sie unser Kontaktformular für individuelle Anfragen an die eCommerce-Verbindungsstelle.