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FAQ zur Impressumspflicht

Webseitenbetreiber sind verpflichtet, ein Impressum zu führen, d. h. sie müssen über sich Auskunft geben.

Ein Besucher der Website soll durch einen Klick herausfinden können, mit wem er es zu tun hat. Auch wer keine eigene Website betreibt, sondern auf Plattformen oder in Social Media aktiv ist, muss unter Umständen Angaben zu seiner Person machen.

Gesetzlich geregelt ist die Impressumspflicht im § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DGG).  

Sind die Informationen falsch oder unvollständig, droht eine kostenpflichtige Abmahnung und/oder ein Bußgeld.

Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unserer kostenlosen Broschüre: Das Impressum im Internet.

Was ist ein Impressum?

Das Impressum ist im Grunde wie eine Visitenkarte. Es enthält alle wichtigen Angaben zu einem Unternehmen oder Online-Shop-Betreiber.

Somit können Kunden schnell und einfach erkennen, mit wem sie es zu tun haben. Das Impressum, auch Anbieterkennung genannt, gibt also Aufschluss, wer der Vertragspartner ist und an wen man sich bei Fragen oder Problemen wenden kann.

Im Extremfall beinhaltet das Impressum auch alle Informationen, die man benötigt, um den Betreiber verklagen zu können.

Wer muss ein Impressum haben?

Eigentlich jeder, der eine öffentlich zugängliche Website betreibt, benötigt auch ein Impressum.

Einzige Ausnahme bilden rein private oder familiäre Webseiten.

Die Impressumspflicht gilt zudem für Suchmaschinen, Online-Shops oder Social Media Profile auf Facebook, Instagram, Twitter & Co., die zur Verkaufsförderung oder als Kommunikationskanal von Unternehmen genutzt werden.

Unterliegen auch Anbieter mit Sitz im Ausland der Impressumsflicht?

Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen sich nicht an die Impressumspflicht nach deutschem Recht halten. Sie unterliegen den entsprechenden Vorschriften aus ihrem Heimatland.

Anbieter aus Drittstaaten unterliegen nur unter bestimmten Voraussetzungen der Impressumspflicht. Dies gilt für ausländische Unternehmen, die sich direkt zum Zwecke des Wettbewerbs an den deutschen Markt mit seinem Internetangebot richten und ihre Leistungen (z.B. Verkauf und Lieferung von Waren) in Deutschland erbringen (vgl. LG Siegen, Urteil vom 9.7.2013, Az. 2 O 36/12).

 

Was muss im Impressum stehen?

Muster-Impressum: Diese Pflichtangaben gehören auf die Website

  • Name und Vorname des Seitenbetreibers (bei Unternehmen: Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten)
  • Rechtsform (bei juristischen Personen)
  • Anschrift – ein Postfach reicht nicht aus! (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • Faxnummer (wenn möglich)
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer (wenn vorhanden)
  • Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer

Unser Musterbeispiel dient zur Orientierung, welche Angaben enthalten sein müssen. Je nach persönlicher Situation können mehr oder weniger Angaben erforderlich sein.

Tipp: Ein Impressum-Generator hilft beim Erstellen eines maßgeschneiderten Impressums.

Wer auf Nummer sichergehen will, kann sein Impressum anwaltlich prüfen lassen.

Wie muss das Impressum auf der Website eingebunden sein?

Nach dem Digitale-Dienste-Gesetz ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Doch was genau bedeutet das für mich als Website-Betreiber?

Es empfiehlt sich, die Informationen unter dem Menüpunkt „Impressum“ in der Navigation einzubinden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben von jeder Unterseite aus problemlos erreichbar sind, im Idealfall durch nur einen Klick.

 

Was kann man gegen ein fehlendes Impressum tun?

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen ein fehlerhaftes Impressum vorzugehen: 

  •  Privatrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen   
  •  Öffentlich-rechtliches Bußgeldverfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde

Was droht bei fehlendem oder falschem Impressum?

Verstöße gegen die Anbieterkennung können gemäß § 33 Digitale-Dienste-Gesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Darüber hinaus können Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen einen Impressumsverstoß abmahnen. Die Kosten der Abmahnung, z. B. Anwaltskosten, trägt in der Regel der Abgemahnte.

Was ist eine Abmahnung und wie hilft diese bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht?

Eine Abmahnung ist die schriftliche Aufforderung, einen Verstoß abzustellen.

Wer gegen die Impressumspflicht verstößt, erhält durch sie die Gelegenheit, seinen Fehler kostengünstig und ohne Gang vor Gericht zu korrigieren. 

Wer kann einen Verstoß gegen die Impressumspflicht abmahnen?

Zur Abmahnung berechtigt sind Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen, etwa aus dem Bereich der Wirtschaft oder des Verbraucherschutzes.

Zur Abmahnung berechtigt sind Mitbewerber, z. B. ein anderer Online-Shopbetreiber, der ähnliche Produkte verkauft.  

Zudem können qualifizierte Einrichtungen Verstöße abmahnen, etwa eine Verbraucherzentrale oder im Bereich der Wirtschaft eine Wettbewerbszentrale. 

Wo kann ich ein falsches oder fehlendes Impressum anzeigen?

Für die Überwachung der Impressumspflicht sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. 

Jedes Bundesland hat mindestens eine Stelle, die überwacht, ob sich im jeweiligen Bundesland die Websitebetreiber an die Impressumspflicht halten.
 

Gibt es Ausnahmen von der Impressumspflicht?

Es gibt fast keine Ausnahmen.

Jeder, der mit seiner Webpräsenz mehr als nur Freunde und Familie erreichen will, muss ein Impressum haben.

Hierzu zählen auch Websites von privaten Bloggern, Sportvereinen, Bürgerinitiativen etc.

Ich möchte nicht meine Privatanschrift öffentlich machen – kann ich die Impressumspflicht umgehen?

Wer nur eine Privatanschrift hat, muss grundsätzlich diese angeben.

Es gibt Anbieter für virtuelle Büros mit Postanschrift. Eine solche Adresse ist im Impressum nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eingehende Briefe dort ordnungsgemäß an Sie zugestellt werden können. Das heißt, dass Sie einerseits einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der Briefe in Ihrem Namen entgegennehmen darf und andererseits tatsächlich sichergestellt ist, dass Sie über den Posteingang unverzüglich informiert werden.

Ein Postfach ist in keinem Fall ausreichend.  

Wer muss im Impressum stehen?

Die Person, die für den Inhalt der Website verantwortlich ist, muss im Impressum mit vollem Namen genannt werden.

Bei einer juristischen Person, etwa einer GmbH oder AG, muss neben dem Namen der Gesellschaft auch deren Vertreter, Vorstand oder Geschäftsführer genannt werden.

Brauche ich auf meinem Social-Media-Account ein Impressum?

Auch bei Auftritten in sozialen Medien (Facebook, Twitter, Instagram, YouTube etc.) müssen Sie ein Impressum führen, wenn die betreffenden Konten für Marketingzwecke genutzt werden.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie über Ihre Instagram-Seite Produkte bewerben.

Wann braucht man als Privatperson ein Impressum?

Betreiben Sie aus rein privaten oder familiären Gründen eine Internetseite, besteht in der Regel keine Impressumspflicht.

Auch wenn Sie nur gelegentlich privat etwas über Verkaufsplattformen anbieten, brauchen Sie kein Impressum. Beispiel: Sie bieten auf eBay Kleinanzeigen ein Möbelstück an. Doch Vorsicht: Man wird schneller zum gewerblichen Verkäufer, als man denkt (mehr unter Privatverkauf im Internet).

Bei Webauftritten, die öffentlich zugänglichen sind, muss hingegen ein Impressum eingebunden werden, auch wenn mit der Seite kein Geld verdient wird, z. B. bei einem Blog.

Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum?

Siehe Muster-Impressum.

Broschüre

In unserer kostenlosen Broschüre "Das Impressum im Internet" finden Sie weiterführende Informationen rund um die Impressumspflicht. 

Kostenloser Download (0,5 MB)