Bezahlarten im Internet: Welche Zahlmöglichkeiten sind sicher?

Im Internet kann man auf viele unterschiedliche Arten bezahlen. Dabei sollten sich Verbraucher im Klaren sein, dass es sichere und weniger sichere Zahlmethoden gibt.

Orientieren können sich Verbraucher am Grundsatz: „Erst die Ware, dann das Geld“.

Welche Zahlungsarten im Internet sind sicher?

Per Rechnung kauft man vielleicht nicht am bequemsten ein. Diese Zahlmethode ist allerdings die sicherste.

Wenn die Möglichkeit der Rechnung von einem Onlinehändler nicht angeboten wird, sind Lastschrift und Kreditkarte ebenfalls sehr sichere Methoden, um zu bezahlen.

Vorausgesetzt es besteht eine sichere Internetverbindung.

Das bedeutet: Eine Verbindung, die vor Viren und Ähnlichem geschützt ist. Am heimischen PC ist das in der Regel der Fall. Ein weiteres Indiz auf eine sichere Verbindung ist das kleine grüne Schlosssymbol vor der URL oben in der Adresszeile.

Die mit Abstand sicherste Bezahlmöglichkeit: Kauf auf Rechnung

Der Kauf auf Rechnung ist für Verbraucher die mit Abstand sicherste Bezahlmöglichkeit im Internet.

Der Kunde kann darauf warten, dass die Ware ankommt und in Ruhe prüfen. Bezahlt wird am Ende nur das, was auch wirklich vom Kunden behalten wird.

Ein großer Vorteil dabei ist, dass der Verbraucher dem Händler seine Bankdaten nicht preisgeben muss.

Der Nachteil: Kunden müssen sich selbst um die Überweisung kümmern und dabei die Zahlungsfrist nicht verpassen.

Achtung: Überweisungen lassen sich in der Regel nicht einfach rückgängig machen. Sofern man eine falsche IBAN eingibt, die nicht existiert, ist es möglich, dass die Überweisung gar nicht ausgeführt wird.

Man erhält eine Fehlermeldung und die Überweisung wird nicht freigegeben.

Befindet sich in der eingegebenen Überweisung ein versehentlicher Zahlendreher und die IBAN ist trotzdem gültig, ist schnelles Handeln gefragt.

Der Fehler muss umgehend der Bank gemeldet werden. Wurde das Geld noch nicht von Ihrem Konto abgebucht und dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben, kann die Bank die Überweisung stoppen.

Wenn das Geld aber bereits einem anderen Konto gutgeschrieben wurde, ist es zu spät. Die Bank hat keinen Zugriff mehr auf den Betrag.

Für den Händler ist das Bezahlen per Rechnung allerdings ein erhebliches Risiko.

Er liefert die Ware bevor er das Geld hat und muss sich um die Versendung von Mahnungen und ggf. Beauftragung eines Inkassounternehmens kümmern, wenn der Kunde nicht zahlt.

SEPA-Lastschriftverfahren

Beim Kauf von Waren im Internet ist es eher unüblich, dass der Käufer dem Händler eine Erlaubnis erteilt, das Geld von seinem Konto abzubuchen.

Bei Versicherungen, Strom-, Gas- und Telefonverträgen und ist die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren dagegen üblich.

Diese Form der Zahlung ist für Kunden und Händler bequem und kostengünstig.

Ein großer Vorteil für Verbraucher besteht darin, dass SEPA-Lastschriften bis zu 8 Wochen zurückgebucht werden können.

Das bedeutet ein geringes finanzielles Risiko für den Verbraucher, da er somit weniger befürchten muss, dass er keine Gegenleistung für sein Geld bekommt.

Tipp: Sollten Sie als Verbraucher in die Verlegenheit kommen, dass Ihnen Geld abgebucht wurde und sie aber keine Gegenleistung erhalten haben, kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihre Bank!

Zahlung per Kreditkarte

Die Zahlung mit Kreditkarte ist schnell und einfach, da lediglich die Kreditkartendaten eingetippt werden müssen. Da die Ware sofort bezahlt wird, entfällt die Wartezeit auf den Geldeingang, die Bestellung wird vom Händler sofort abgewickelt.

Für den Verbraucher besteht auch hier ein geringes finanzielles Risiko, da er Abbuchungen, die er nicht genehmigt hat, widersprechen kann.

Bei Kreditkartenbetrug oder Fehlbuchungen kann dem Verbraucher in der Regel der abgebuchte Betrag zurückerstattet werden, da die Möglichkeit der Rückbuchung, sogenanntes "Chargeback", besteht.

Seit dem 13. Januar 2018 dürfen Händler übrigens keine kostendeckenden Aufschläge mehr für die Nutzung von VISA und Mastercard erheben.

Achtung:

Bei der Eingabe der sensiblen Kreditkartendaten sollte darauf geachtet werden, dass die Eingabe nur auf einer sicheren Internetseite erfolgt.

Sichere Internetseiten erkennen Sie an dem Kürzel "https://" und an dem Vorhängeschloss-Symbol in der Browserzeile.

Hierzu erfahren Sie mehr im Artikel: Tipps zum Online-Einkauf.

PayPal, Klarna & Co.: Bezahlung über einen Zahlungsdienstleister

Wer im Internet bezahlt, hat es oftmals nicht nur mit der eigenen Bank zu tun, sondern auch mit Drittanbietern.

Diese bieten Bezahloptionen an, die ein Onlinehändler auf seiner Internetseite einbauen kann. Manche Händler bieten sogar nur diese eine Option an.

Über einen Link gelangen Sie dabei von der Seite des Verkäufers direkt auf die Seite des Anbieters.

Hier müssen Sie sich mit Ihren Log-in Daten identifizieren und können dann die Zahlung in Auftrag geben.

Abgewickelt werden diese Dienste entweder durch eine direkte Zahlung oder über ein vorher eingezahltes Guthaben.

Bei PayPal können Kunden 180 Tage den sogenannten Käuferschutz nutzen, wenn beim Kauf etwas schiefgehen sollte.

Zahlung per Nachnahme

Bei der Zahlung per Nachnahme wird die Ware sofort verschickt und der Kunde bezahlt die Ware erst bei Lieferung direkt beim Paketboten.

Der Nachteil ist, dass meist hohe Nachnahmegebühren für das Paket fällig werden und der Kunde bei der Lieferung anwesend sein muss, um zu bezahlen.

Außerdem kann der Verbraucher die Ware erst überprüfen, wenn er bereits bezahlt hat.

Dadurch kann es zu Problemen bei der Reklamation kommen.

Es ist streitig, ob bei einem Widerruf der Ware auch die Nachnahmegebühren erstattet werden müssen.

Rechnung per Vorkasse bezahlen

Bei der Vorkasse bezahlt der Verbraucher die Bestellung, bevor der Händler sie verschickt. Dieser liefert erst dann, wenn das Geld auf seinem Konto eingegangen ist.

Für den Verbraucher ist diese Bezahlmethode riskant.

Denn im Gegensatz zur Lastschrift lässt sich überwiesenes Geld nicht ohne Weiteres zurückbuchen.

Wer seine Ware per Vorkasse bezahlt, macht es Betrügern einfach.

Daher sollte man nur in Notfällen und nur bei kleinen Beträgen oder wenn der Anbieter absolut vertrauenswürdig ist, zum Beispiel weil es sich um ein großes bekanntes Unternehmen handelt, per Vorkasse bezahlen.

Western Union & Co.: Bargeldtransfer häufig bei Betrügern beliebt

Bargeldtransfer ist eine Serviceleistung, die von verschiedenen Dienstleistern, zum Beispiel Western Union angeboten wird.

Geldbeträge können damit weltweit versendet und empfangen werden, ohne dass dazu von den Beteiligten ein Bankkonto benötigt wird.

Der Absender zahlt einen Betrag in einer Filiale des Anbieters ein und der Empfänger kann den eingezahlten Betrag in einer Filiale in seiner Nähe abholen.

Üblicherweise müssen Absender und Empfänger einen Ausweis bei Einzahlung und Abholung vorlegen.

Für solche Bargeldtransfers fallen in der Regel hohe Gebühren an.

Achtung

Man sollte niemals einen Bargeldtransfer an eine Person durchführen, die man nicht persönlich kennt.

Da es einem Zahlungsempfänger möglich ist, seine Identität zu verschleiern, nutzen oftmals Betrüger den Bargeldtransfer aus, um an Geld zu kommen.

Tipps für sicheres Bezahlen im Internet

Wenn Sie häufig im Internet einkaufen oder Flüge und Hotels über das Internet buchen, sollten Sie auf einige Sicherheitsmaßnahmen achten, damit Sie am Ende keine böse Überraschung erleben.

Tipps für sicheres Bezahlen im Internet
 

  • Wählen Sie ein sicheres Passwort (ab 12 Zeichen, Groß- und Kleinschreibung, Sonderzeichen).
  • Geben Sie Kreditkartendaten nicht in öffentlichen Netzwerken und nur vom eigenen Gerät ein.
  • Zahlen Sie nur, wenn Sie sich auf einer sicheren Internetseite befinden. Diese Seiten erkennen Sie am grünen Vorhängeschloss-Symbol sowie am "s" in https:// in der Browserzeile.
  • Prüfen Sie die Seriosität des Anbieters. Gibt es ein Impressum auf der Seite, wie sind die Bewertungen des Händlers im Internet, sind die Preise extrem günstig?
  •  Kontrollieren Sie regelmäßig Ihr Konto.

Neue Regeln fürs Online-Shopping und Online-Banking

Seit dem 13. Januar 2018 gilt die PSD2-Richtlinie (Payment Service Directive 2).

Ziel der Richtlinie ist es, das Bezahlen im Internet bequemer und sicherer zu machen, den Verbraucherschutz zu stärken sowie den Wettbewerb zu steigern.

Sie wurde in zwei Stufen umgesetzt. Die erste Stufe der Umsetzung erfolgte im Januar 2018, die zweite Stufe im September 2019.
 

 

Ziel ist es, die Sicherheit für Verbraucher und Bankkunden weiter zu verbessern und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen Banken und Zahlungsdienstleistern zu erleichtern.

Die Zahlungsdienste-Richtlinie regelt klar die Nutzung von Zahlungsdienstleistern und Kontoinformationsdiensten.

In Zukunft müssen die Banken auch Drittanbietern, in einem streng von der Zahlungsdienste-Richtlinie geregeltem Rahmen, Zugang zu einem Konto des Kunden gewähren.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn beim Einkauf im Internet die Überweisung nicht über das Log-in beim Online-Banking vorgenommen wird, sondern über einen auf der Händlerseite angebotenen Zahlungsauslösedienst abgewickelt wird. 

Bei der Nutzung eines Kontoinformationsdienstes hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich für alle Zahlungskonten, die er bei verschiedenen Banken hat, Kontostände und Umsätze anzeigen zu lassen.

Allerdings wird diesen Anbietern der Zugang zum Konto des Verbrauchers nur gewährt, wenn dieser explizit zustimmt und den Zugriff erlaubt.

Missbrauch von Bankkarten oder Online-Banking

Seit Januar 2018 gilt, dass der Kunde bei Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte, zum Beispiel nach einem Diebstahl, des Lastschriftverfahrens oder des Online-Bankings, beispielsweise durch eine gestohlene PIN, nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden haftet, solange er die Karte oder sein Online-Konto noch nicht gesperrt hat.

Davor lag die maximale Haftungsgrenze bei 150 Euro. Allerdings haftet der Kunde bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz aber weiterhin unbeschränkt.

Grob fahrlässig ist es beispielsweise, die PIN auf der EC-Karte zu notieren.

Unter Vorsatz fällt zum Beispiel, das Mitteilen einer PIN an eine Person, die dann Geld abhebt und gleichzeitig die Karte als gestohlen gemeldet wird.

Buchung eines Hotelzimmers oder Mietwagen

Viele Hotels oder Mietwagenfirmen blockieren bei der Buchung ohne Ankündigung einen bestimmten Betrag auf der Kreditkarte des Kunden.

Das ist nun nicht mehr einfach so möglich. Der Kunde muss dem ausdrücklich zustimmen.

Keine Zusatzgebühren für bargeldlose Zahlungsarten

Händler dürfen keine Zusatzgebühren mehr für bestimmte, besonders gängige bargeldlose Zahlungsarten verlangen.

Der Verbraucher als Kunde kann frei wählen, ob er per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt, ohne Sorge vor Aufschlägen haben zu müssen.

Überweisungen

Kommt es zur Fehlleitung einer Überweisung, ist das Geldinstitut nun dazu verpflichtet, auf Anfrage des Kunden alle verfügbaren Informationen herauszugeben, die nötig sind, um die Erstattung des Zahlbetrags zu beantragen.

Die Aufforderung zur Auskunft muss der Kunde schriftlich stellen.

Wenn Lastschriftverfahren oder Kartenzahlungen vom Verbraucher nicht genehmigt wurden, z.B. im Fall von Missbrauch, sind die Banken nun verpflichtet, den falsch abgebuchten Betrag zurückzuerstatten.

Dies hat bis spätestens einen Tag, nachdem die Bank informiert wurde, zu erfolgen.

Sofern die Bank aber einen begründeten Verdacht hat, dass ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung verweigern.

Für Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Fremdwährungen von Drittländern, etwa in Schweizer Franken oder US-Dollar, gelten seit Januar 2018 dieselben Regelungen wie für Überweisungen in den Währungen der Mitgliedsländer der Europäischen Union.

PSD2-Richtlinie über Zahlungsdienste: Was seit September 2019 gilt

Einige Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie entfalten seit dem 14. September 2019 ihre Wirkung.

Händler werden verpflichtet, Kunden beim Bezahlen im Internet über zwei Faktoren zu identifizieren (starke Kundenauthentifizierung) und die Zahlungskonten für „Dritte“ zu öffnen.

Starke Kundenauthentifizierung beim Online-Banking

Starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass der Kunde sich über zwei verschiedene Wege identifizieren muss.

Viele Verbraucher kennen dies vom Online-Banking. Beim Einloggen in das Online-Banking muss der Kunde sich bereits mit zwei „Faktoren“, zum Beispiel Kontonummer und Passwort einloggen.

Wenn der Kunde eine Überweisung tätigen möchte, wird kurz vor Abschluss der Überweisung beispielsweise zusätzlich ein Code abgefragt, der ihm aufs Handy geschickt wurde.

In der Richtlinie wird dieser Vorgang Zwei-Faktor-Authentifizierung genannt.

Die möglichen Faktoren sind in drei Kategorien aufgeteilt. Der Kunde soll sich mit zwei Faktoren, welche aus verschiedenen Kategorien kommen, ausweisen und identifizieren.

Diese Kategorien sind:

  • Wissen, zum Beispiel ein Passwort oder eine PIN;
  • Besitz, beispielsweise die Kreditkarte oder das Smartphone für den Empfang einer Transaktionsnummer;
  • „Sein“ (Inhärenz), das sind biometrische Merkmale, wie Fingerabdrücke oder Bewegungen.


Ausnahmen von der starken Authentifizierung gibt es unter anderen bei Summen unter 30 Euro.

Kunden können bis zu fünfmal hintereinander bezahlen, ohne sich mit zwei Faktoren identifizieren zu müssen.

Die Gesamtsumme darf dabei 100 Euro nicht übersteigen.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Bank die Zahlung als ein geringes Risiko einschätzt oder der Kunde der Bank mitteilt, dass er dem Händler vertraut, zum Beispiel, weil er öfter dort einkauft.

Wie eingangs beschrieben, wird es beim Bezahlen mit Kreditkarte zukünftig nicht mehr ausreichen, die Kartendaten, also Kartennummer, Ablaufdatum und Prüfziffer, einzutragen.

Vielmehr muss beim Einkauf und Bezahlen im Internet auch das Smartphone zur Hand sein: Der Kunde muss durch einen weiteren „Faktor“ zeigen, dass er wirklich berechtigt ist, die Kreditkarte zu nutzen.

Dies ist beispielsweise durch eine TAN möglich oder die Bestätigung der Zahlung durch den Kunden per Fingerabdruck auf dem Handy.

Diese Zwei-Faktor-Authentifizierung wird von vielen bereits angewendet, wird aber durch die Zahlungsdienste-Richtlinie nun verpflichtend für die Händler.

Diese Regeln gelten auch für das Online-Banking. Dort ist seit September 2019 ebenfalls die Zwei-Faktor-Authentifizierung vorgeschrieben.

Zusätzlich zum Benutzernamen und Passwort oder PIN und Kontonummer müssen Kunden dann in vielen Fällen noch eine TAN-Nummer, wie es heute schon bei Online-Überweisungen der Fall ist, eingeben.

Auch ein per Smartphone übermittelter Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder das Einstecken der Karte in einen TAN-Generator kommen für diese zusätzliche Identifizierung in Betracht.

Allerdings sind in Zukunft keine TAN-Listen (iTAN) nicht mehr erlaubt. Die Codes müssen jedes Mal neu erzeugt werden.

Neue Regelungen für Drittanbieter

Neben den Änderungen für das Log-in beim Online-Banking und die Abschaffung der iTAN-Liste gehören zur Zahlungsdienste-Richtlinie auch Regelungen für Drittanbieter, die Dienstleistungen rund ums Bezahlen und Konto anbieten.

Kontaktlos bezahlen

In Sekunden­schnelle bezahlen - das geht dank der Funk­technik NFC. Die Abkür­zung steht für Near Field Communication.

Übersetzt bedeutet das „Nahfeld­-Kommunikation“. Das funk­tioniert mit vielen Giro- oder Kreditkarten, aber auch mit dem Handy.

Als kontaktloses Bezahlen bezeichnet man in erster Linie ein Bezahlverfahren mit Girocard oder Kreditkarte ohne, dass diese in ein Lesegerät eingesteckt wird.

Der Kunde hält die Karte nur vor das Lesegerät an der Laden­kasse und nur einige Sekunden später ist die Rechnung beglichen.

Kontaktloses Bezahlen funk­tioniert mit Girocards und Kreditkarten, die mit einem sicht­baren Mikrochip und einer unsicht­baren Funk­antenne ausgestattet sind.

Die Karte und das Lesegerät kommunizieren mittels NFC-Technik miteinander. 

Beim Bezahlen wird die Karte in einer Entfernung von höchstens vier Zentimetern an das Lesegerät gehalten.

Dann werden die zum Bezahlen nötigen Daten, wie Kartennummer, Gültigkeitsdatum und Betrag, ausgetauscht.

Das Konto des Kunden wird belastet und der Betrag dem Händler gutgeschrieben.

Was gilt bei Zahlungsverzug?

Bei Geschäften, die über das Internet abgeschlossen werden, kommt es immer wieder vor, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, dass an der gelieferten Ware Mängel auftreten oder dass eine Lieferung oder Zahlung überhaupt geleistet wird.

In einer solchen Situation ist es wichtig, seine Rechte gegenüber dem Vertragspartner zu kennen, um schnell reagieren und weitere Schäden vermeiden zu können.

Zunächst muss festgestellt werden, ob die Zahlung tatsächlich verspätet ist.

Voraussetzung ist, dass die Lieferung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig ist, d.h. der Verkäufer muss schon berechtigt sein, die Zahlung vom Käufer zu verlangen.

Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde oder nach den Umständen des Vertrages üblich ist, hat der Käufer nach § 271 BGB sofort zu zahlen.

Wurde ein Zahlungstermin von den Parteien festgelegt, so ist die Leistung des Käufers verspätet, wenn er diesen nicht einhält.

Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungstermin aufgrund eines Ereignisses kalendermäßig berechnen lässt (z.B. Zahlung innerhalb von drei Wochen nach Lieferung).

In diesem Fall gerät der Käufer mit dem Verstreichen dieses Termins in Verzug.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so hat der Käufer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder nach Fälligkeit und Zugang der Gegenleistung zu leisten.

Anderenfalls gerät er in Verzug. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt dies aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Wurde kein Zahlungstermin bestimmt, so kann der Verkäufer nach Fälligkeit der Zahlung durch eine Mahnung den Verzug des Käufers herbeiführen.

Während des Verzuges hat der Käufer die dem Verkäufer geschuldete Geldsumme als Verzugsschaden zu verzinsen.

Der Zinssatz hierfür beträgt nach § 288 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz ist Schwankungen unterworfen und ändert sich halbjährlich.

Die Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes können Sie bei der Bundesbank abrufen.

Daneben besteht bei einer fehlenden Zahlung durch den Käufer für den Verkäufer die Möglichkeit, nach Fälligkeit der Zahlung und einer erfolglosen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

Dies kann für den Verkäufer interessant sein, wenn der Käufer zur Vorkasse verpflichtet war.

Bezahlung mit Gutscheinkarten

Mit Gutscheinkarten kann man einkaufen, ohne Bankdaten oder andere persönliche Informationen anzugeben.

Die Gutscheinkarten gibt es vor allem für Musik, Spiele, Apps oder Filme oder für bestimmte Geschäfte.

Verbraucher müssen keine Kreditkartendaten oder Ähnliches mehr über Internetseiten eingeben.

Stattdessen wird einfach der Code von der Karte abgetippt und der Kunde kann für den auf dem Gutschein angegebenen Betrag einkaufen.

Beliebt sind die Karten vor allem als Geschenk oder als Kreditkarten-Alternative. Kinder und Jugendliche haben damit zum Beispiel eine bessere Kontrolle über ihre Ausgaben.

Mehrwertsteuer beim innergemeinschaftlichen Online-Handel - Was ändert sich zum 01. Juli 2020?

Weniger Bürokratie für Unternehmen durch das "One Stop Shop System (OSS)"

Beim grenzüberschreitenden Handel gilt hinsichtlich der Mehrwertsteuer das Bestimmungslandprinzip. Das heißt unabhängig davon wo ein Unternehmen seinen Sitz hat:  liefert es seine Waren nach Deutschland, gilt der hierzulande gültige Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Unternehmen, die ihre Waren ins Ausland verkaufen, müssen immer auch die jeweilige Mehrwertsteuer ausweisen und an die lokalen Steuerbehörden abführen. Hierfür war bislang eine Anmeldung bei den Steuerbehörden in den jeweiligen Ländern notwendig.

Damit soll ab dem 1. Juli 2021 Schlusss sein. Mit dem One Stop Shop System (OSS) müssen sich Händler nur noch in dem Land registrieren in dem sie niedergelassen sind. Die gesamte Anmeldung und Abfuhr der Mehrwertsteuer für Auslandsgeschäfte wird dann im Heimatland abgewickelt. In Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

BZSt - One-Stop-Shop, EU-Regelung

 

Lieferschwelle für Kleinunternehmer europaweit einheitlich bei 10.000 €.

Ausnahme vom Bestimmungslandprinzip gibt es für Kleinunternehmen.

Wenn nur Waren von weniger als 10.000 € netto ins Ausland verkauft werden, können die Unternehmen die Umsätze wie Inlandsumsätze behandeln. Sie müssen dann keine gesonderte ausländische Mehrwertsteuer ausweisen.

Die Lieferschwelle für gelegentliche Lieferungen ins Ausland wurde vereinheitlicht. festgelegt. Zuvor galt je nach Land ein Schwellenwert zwischen 35.000 € und 100.000 €. Jetzt liegt sie bei europaweit einheitlich bei 10.000 €

 

Was ändert sich für Verbraucher?

Die Änderungen betreffen in erster Linie Unternehmen, die grenzüberschreitend ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Doch auch für Verbraucher gibt es Neuerungen, insbesondere beim Kauf aus Drittstaaten wie China oder den USA.

Wegfall der Steuerfreigrenze für Warenlieferungen aus dem Ausland

Bislang waren Lieferungen aus Drittländern bis zu einem Wert von 22 € von der Steuer befreit. Ab dem 1. Juli 2021 fallen für Verbraucher auch bei solchen Bestellungen 19 % Mehrwertsteuer an.

One Stop Shop System -  Erleichterungen für Verbraucher und Verkäufer aus Drittländern

Auch Händler aus dem Ausland können bis zu einem Warenwert von 150 € von dem One Stop Shop System profitieren und die anfallende Mehrwertsteuer direkt abführen.

Der Vorteil für den Verbraucher – er muss sich nicht mit zollrechtlichen Fragen beschäftigen und erhält bei der Bestellung gleich den Endpreis samt Mehrwertsteuer angezeigt. Die Ware aus Drittländern kann ohne den Weg über den Zoll schneller geliefert werden. Der Käufer selbst muss keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlen oder das Versandunternehmen beauftragen, dies für ihn zu tun.

Voraussetzung ist aber, dass der Händler aus dem Drittland an dem OSS System teilnimmt.

ONLINE-VERKÄUFER | Taxation and Customs Union (europa.eu)