Domainrecht: Die Regelungen für die Vergabe von Internetdomänen im Überblick

Der Weg zur eigenen Homepage beginnt mit der Wahl einer einprägsamen Internetadresse (Domain), über die das Unternehmen leicht zu erreichen und zu finden ist.

Ganz gleich, ob Sie über eine eigene Internetseite einen Onlineshop betreiben wollen oder diese zu privaten Zwecken nutzen möchten, ist bereits bei der Auswahl einer Internetadresse (Domain) in rechtlicher wie auch in praktischer Hinsicht einiges zu beachten.

Da jede Internetadresse nur einmal vergeben werden kann, entstehen hinsichtlich der Nutzungsberechtigung einer bestimmten Domain oft Streitigkeiten, die für die Betroffenen erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen können.

Was ist eine Domain?

Die Domain ist der weltweit eindeutige Name einer Website. Umgangssprachlich hat sich der Begriff Interentadresse durchgesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen Domain & IP-Adresse?

Das Internet als weltweites Netzwerk miteinander verbundener Computer ordnet jedem vernetzten Computer eine einmalige, im gesamten Internet gültige elektronische Adresse zu: die IP-Adresse.

Die Internet-Protokoll-Adresse ermöglicht es, jeden Computer zu kontaktieren und wiederzuerkennen.

Sie besteht technisch gesehen in der Regel aus einem sogenannten 32-Bit Binär-Code.

Dieser Code besteht aus vier (jeweils durch einen Punkt getrennten) Zahlen zwischen 1 und 255, also z.B. 134.195.50.130.

Da eine solche abstrakte Zahlenfolge für die meisten Menschen nicht leicht zu merken ist, wurde das Domain Name System (DNS) eingeführt.

Das DNS erlaubt eine exakte Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Domain, in der Buchstaben und Wörter verwendet werden.

Es wurde bereits 1983 von Dr. Paul Mockapetris als vollkommen neuartiges Namenskonzept vorgestellt.

Diese Buchstabenfolge ist das, was wir als klassische und weitaus leichter zu merkende Internetadresse kennen, z.B. www.ecommerce-verbindungsstelle.de.

Diese Buchstabenfolge besteht wie im Beispiel aus drei oder mehreren Teilen, die jeweils durch Punkt getrennt sind:

Der Hostname, (u.U. eine Subdomain, bzw. Third (etc.)-Level-Domain), die Second-Level-Domain und die Top-Level-Domain.

Beispiel

Zur Verdeutlichung schauen wir uns einmal folgende Internetadresse genauer an: www.ecommerce-verbindungstelle.de

  • www:Third-Level-Domain,
  • ecommerce-verbindungsstelle: Second-Level-Domain (SLD),
  • .de: Top-Level-Domain (TLD).

 

Technisch gesehen wird eine Internetadresse von hinten nach vorne gelesen, weshalb die Top-Level-Domain, wie der Name verrät, hierarchisch oben steht, obwohl sie als letzter Bestandteil in Erscheinung tritt.

Im Folgenden möchten wir Ihnen die einzelnen Bestandteile einer Domain in dieser Reihenfolge näher erläutern.

Die Top-Level-Domain (TLD)

Die Top-Level-Domain (TLD) wird entweder geografisch, also nach Landeszugehörigkeit (z. B. „.de“ für Deutschland, „.fr“ für Frankreich, „.be“ für Belgien) oder generisch nach der Funktion der Internetseite (z. B. „.com“ für commercial, „.int“ für internationale Organisationen, „.org“ für nicht kommerzielle Organisationen) ausgewählt.

Seit Herbst 2005 gibt es mit „.eu“ zudem für jedermann, der in der Europäischen Union ansässig ist, eine entsprechende TLD.

Sofern der Anbieter einer Internetseite die Voraussetzungen für mehrere Top-Level-Domains erfüllt, kann er zwischen diesen wählen.

Die Second-Level-Domain (SLD)

Die Second-Level-Domain (SLD) macht eine Internetseite unverwechselbar.

Deshalb ist sie auch das, was umgangssprachlich unter „Domain“ verstanden wird: im oben genannten Beispiel: ecommerce-verbindungsstelle.

Es ist der Teil, der unmittelbar auf den einzelnen Rechner hinweist, und der grundsätzlich von dem Anbieter der Internetseite frei gewählt werden kann.

Allerdings kann jeder Domain-Name nur ein einziges Mal vergeben werden. Insofern ist die Wahl auf noch nicht vergebene Namen beschränkt.

Daher können genau an dieser Stelle Streitigkeiten entstehen, die hohe Kosten verursachen.

Die Third-Level-Domain

An hierarchisch letzter Stelle steht die Third-Level-Domain, die meistens auf ein Netzwerk wie das World Wide Web hindeutet, über das die Domain abgerufen werden kann.

Zuständig für die Verwaltung und Vergabe von IP-Adressen ist seit 1998 die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) mit Sitz in Kalifornien.

Die ICANN verfügt über umfangreiche Kompetenzen im Domainbereich: Die Institution verwaltet und vergibt IP-Adressen sowie die Top-Level-Domains.

Außerdem kontrolliert und verwaltet sie das Root-Server-System, welches bestehend aus 13 Root-Servern die Umsetzung von Domain-Hostnamen in IP-Adressen erledigt.

Die Vergabe und Verwaltung von IP-Adressen nimmt ICANN allerdings nicht selbst vor, sondern mithilfe der „Numbering Authorities“ AfriNIC (für Afrika), APNIC (für Asien und den Pazifik), ARIN (Nordamerika), LACNIC (Südamerika) und RIPE-NCC (für Europa, den Mittleren Osten und Teile Asiens).

Für die Vergabe und Verwaltung der Top-Level-Domains hat die ICANN sogenannte Registrare benannt, bei denen die einzelnen Domains angemeldet werden können.

Wie wird eine Domain vergeben?

Für jede TLD können eigene Vergaberichtlinien festgelegt werden.

Im Folgenden wird die Vergabe der „.de“ und der „.eu“-Domains sowie die Rechte der Domaininhaber dargestellt.

FAQ zum Thema Domainrecht

Stand der Informationen: Januar 2017

Die Vergabe einer Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ wird seit 1996 von der DENIC, dem Interessenverband zum Betrieb eines „Deutschen Network Information Centers“, als zentraler Registrierungsstelle überwacht.

Die Registrierung der Domains erfolgt jedoch meist über Zwischenhändler, den sogenannten Registraren und fast nie über die DENIC direkt.

Die DENIC hat genaue Bestimmungen zur Beschaffenheit eines Domainnamens erlassen.

Zu beachten ist unter anderem:

  • Der Domain-Name soll aus mindestens drei und maximal 63 Buchstaben bestehen.
  • Bei Zahlen- und Buchstabenkombinationen ist darauf zu achten, dass der Domain-Name mindestens einen Buchstaben enthalten muss.
  • Der Domain-Name darf weder mit einem Bindestrich beginnen noch enden oder aber an der dritten oder vierten Stelle Bindestriche enthalten.

 

Vergeben werden die Domains erfolgt in der Reihenfolge der Anträge. Bedeutet: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Vorsicht: Nach dem Vergaberecht der DENIC trägt allein der Kunde die Verantwortung für namens- und markenrechtliche Folgen aus der Registrierung des Domain-Namens.

Der Kunde muss gegenüber der DENIC versichern, dass er die Einhaltung kennzeichenrechtlicher Vorgaben geprüft hat und Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Auch wenn Sie eine freie Domain gefunden haben, riskieren Sie bei Nichtbeachtung, dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, nötigenfalls gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden.

Stand der Informationen: Februar 2019

Zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes und der Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa wurde die europäische Top-Level-Domain „.eu“ eingeführt.

Deren zentrale Verwaltung wurde bereits im Mai 2003 der EURid übertragen, einem Zusammenschluss der Länderdomainverwaltungen aus den Ländern: Belgien, Italien, Schweden, und der Tschechischen Republik.

Die Registrierung der „.eu“-Internetadressen durch Endkunden erfolgt nicht unmittelbar durch die EURid, sondern durch die von der EURid akkreditierten Domain-Registrare.

Auch die EURid legt auf ihrer Internetseite ihre Zulassungskriterien fest.

Zudem werden die Bedingungen für eine Domainübertragung erklärt und Informationen zum Datenschutz zur Verfügung gestellt.

Seit April 2006 können alle Unternehmen, Privatpersonen oder Organisationen, die innerhalb der Europäischen Union, oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen ansässig sind, eine ".eu-Domain registrieren".

Hier finden Sie einen Registrar für eine .eu-Domain.

Stand der Informationen: Februar 2019
 

Provider-Vertrag

Zunächst entsteht ein Vertrag mit dem Provider (Provider-Vertrag).

Ihm gibt man beispielsweise den Auftrag, die Registrierung einer ".de-Domain" bei der DENIC vorzunehmen.

Je nach Vertrag erhält man auch weitere Leistungen.

Einzelheiten finden sich im konkreten Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers.

 

Domain-Registrierungs-Vertrag

Mit der Domain-Registrierung kommt ein Vertrag unmittelbar zwischen der Vergabestelle für Internetadressen, wie zum Beispiel der DENIC, und dem Domaininhaber zustande (Domain-Registrierungs-Vertrag), auch wenn die Registrierung über einen Provider erfolgt.

Dieser verpflichtet die DENIC dazu, die Konnektierung der Domain herzustellen und einen Eintrag in das WHOIS-Verzeichnis vorzunehmen.

Um Domain-Inhaber zu sein, muss man rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB).

Selbst ein Säugling kann damit (rechtmäßiger) Inhaber einer Domain werden.

Ergänzend sei angemerkt, dass natürlich die entsprechenden Provider-Verträge immer vom gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) unterzeichnet werden müssen.

Wer Inhaber einer Internetadresse werden möchte, schließt also einen entsprechenden Vertrag ab, durch welchen er als Gegenleistung für die zu entrichtende Vergütung eine Eintragung der Domain in das Namensregister erhält.

Außerdem wird das dauerhafte Nutzungsrecht an der Domain auf den neuen Inhaber übertragen, die Schranken des Nutzungsrechtes werden meist durch die Bedingungen der Registrierstelle geregelt.

Dabei wird die Vergabestelle für Internetadressen nicht aus ihrer Stellung verdrängt.

Dem „Inhaber“ wird lediglich das Recht eingeräumt, die Domain zu benutzen.

Das Nutzungsrecht an der Domain ist somit nach Ablauf der Vertragsdauer auch „zurückzugeben“.

Der Inhaber einer Internet-Domain erwirbt also kein Eigentum an der Internetadresse oder ein sonstiges „absolutes“ Recht an der Domain.

„Absolute“ Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über etwas, die gegenüber jedermann durchgesetzt werden kann.

Die vertraglichen Ansprüche aus dem Registrierungs-Vertrag richten sich im Vergleich dazu nur gegen den Vertragspartner.

Nur von dem Vertragspartner kann der Domaininhaber die Vertragserfüllung verlangen.

Der Nutzungsanspruch ist aber dem Inhaber ebenso wie das Eigentum an einer Sache ausschließlich zugewiesen.

Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich daher bei dem vertraglichen Nutzungsrecht um eine „eigentumsfähige“ Position im Sinne des Art. 14 GG.

Domain-Namen können auch gehandelt werden, in diesen Fällen wird das Nutzungsrecht durch eine Vereinbarung übertragen.

Dafür muss ein Abtretungsvertrag zwischen dem bisherigen und dem künftigen Domaininhaber geschlossen werden.

Oft wird die Möglichkeit der Übertragung durch die Bedingungen der Registrierstelle eingeschränkt, dies ist vorab zu prüfen.

Die DENIC-Domainbedingungen lassen Übertragungen grundsätzlich zu, die Verweigerung der Neueintragung wird nur für den Fall vorbehalten, dass ein Dispute-Eintrag für die Domain besteht.

Durch den Abschluss des Registrierungs-Vertrages erhält der Anmeldende der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Registrierungsbedingungen und -richtlinien.

Der Anspruch ist zunächst auf die Eintragung der Domain in das Register und den Primary Nameserver gerichtet.

Aus der Inhaberschaft an einer Internet-Domain folgt eine Gesamtheit von weiteren schuldrechtlichen Ansprüchen, wobei der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

Der Inhalt des Domainvertrags ergibt sich im Übrigen aus den Domainbedingungen und den Domainrichtlinien der jeweiligen Vergabestelle.

Stand der Informationen: Februar 2019

Informationen über freie oder bereits registrierte Domains können über die Onlineabfrage auf den Seiten der Domainprovider wie der DENIC oder der EURid eingeholt werden.

Durch Eingabe des Domainnamens erfahren Sie, ob eine Domain bereits registriert ist oder noch zur Registrierung zur Verfügung steht.

Über die erweiterte Domainabfrage bei WHOIS erhalten Sie zusätzlich Informationen zum eingetragenen Inhaber, technische Daten sowie zu den weiteren Ansprechpartnern der Domain.

Die Domaindaten unterliegen allerdings dem Datenschutz und dürfen nicht gespeichert oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Zu beachten sind die Vertragsverhältnisse, die mit der Registrierung eines Domain-Namens entstehen.

Was ist bei der Auswahl eines Domain-Namens zu beachten?

Da jeder Domain-Name im Internet nur ein einziges Mal vergeben werden kann und damit ein heiß begehrtes Gut ist, kommt es leicht zu rechtlichen Auseinandersetzungen, oft mit sehr hohen Streitwerten.

Bei der Auswahl eines Domain-Namens sollten Sie also mit Bedacht vorgehen.

Angesichts der hohen Gegenstandswerte für Domainrechtsstreitigkeiten können schon bei einer bloßen Abmahnung (förmliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, meist durch einen Anwalt unter Androhung einer Vertragsstrafe, näher dazu unter 6) hohe Kosten entstehen.

Aus diesem Grund sollten Sie vor einer Domain-Registrierung genauestens prüfen, ob dadurch Rechte Dritter verletzt werden.

FAQ: Häufige Fragen zur Auswahl eines Domain-Namens

Stand der Informationen: Februar 2019

Bei der Auswahl des Domain-Namens ist besondere Vorsicht geboten, da Sie als Antragssteller und künftiger Domain-Inhaber verantwortlich dafür sind, Namens- und Kennzeichenrechte anderer nicht zu verletzen.

Rechtsverletzungen betreffen dabei vorwiegend das Markengesetz und die Kollision mit wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Außerdem kann eine „unerlaubte Handlung“ nach §§ 823 ff. BGB begangen werden.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle bei der Zuteilung und Registrierung einer Domain grundsätzlich nicht prüft, inwieweit Sie solche Rechte verletzen könnten.

Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass derjenige, der eine Domain beantragt, insoweit die Verantwortung dafür trägt, dass keine Namens- und Kennzeichenrechte anderer verletzt werden.

Daher müssen Sie als Antragsteller in der Regel schon bei der Anmeldung versichern, dass Sie die juristische Situation bezüglich dieser Rechte geprüft haben.

Wird durch eine Domain gegen Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verstoßen, besteht die Gefahr, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Vorsicht geboten ist auch beim Domaingrabbing.

Darunter versteht man dass (bewusste) Registrieren von Domain-Namen, welche Kennzeichnungsrechte Dritte verletzen, verbunden mit dem Ziel, dem Rechte-Inhaber oder einem Dritten diese Domains zum Kauf anzubieten.

Beispiel

Ich registriere mercedes-shop.de und biete diese Domain dann der Daimler AG zum Kauf an. Domaingrabbing kann im Einzelfall sogar strafbar sein (z. B. Erpressung).

Das massenweise Registrieren von Domains, welche keine Rechte Dritter verletzen, ist im Regelfall juristisch unbedenklich.

Stand der Informationen: Februar 2019

Das deutsche Recht gewährt in § 12 BGB Gesetzbuches Personen besonderen Schutz vor der unbefugten Nutzung ihres Namens durch einen anderen.

Aber auch Unternehmen und Organisationen steht dieser Schutz zu.

Schon Firmenabkürzungen können erfasst sein, sofern sie Verkehrsgeltung haben.

Es kann die Interessen eines Berechtigten verletzen, wenn ein Dritter einen Domain-Namen für sich registrieren lässt und nutzt, der identisch mit dem Namen des Berechtigten oder diesem sehr ähnlich ist und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwechslung entsteht.

Der berechtigte Namensinhaber kann die Unterlassung der Namensführung als Domain durch eine andere Person verlangen, wenn er dadurch mit etwas, mit dem er nichts zu tun hat, in Verbindung gebracht wird.

Erheblich ist dabei natürlich, welche Kennzeichnungskraft ein Name hat.

Ferner ist entscheidend, ob der Dritte über eigene Namens- oder Kennzeichenrechte bezüglich des Domain-Namens verfügt oder nicht.

Kann er sich nicht auf solche berufen, so liegt ein Fall der sogenannten Namensanmaßung vor (§ 12 S. 1, Alt. 2 BGB).

In diesem Fall kann der Verletzte gegen den Dritten auf Unterlassung vorgehen, unabhängig davon, ob dieser im geschäftlichen Verkehr oder zu privaten Zwecken handelt.

Zwischen Gleichnamigen gilt im Internet grundsätzlich das Prioritäts-Prinzip: Der Domain-Name steht demjenigen zu, der ihn als Erster registriert hat.

Ist allerdings einer der beiden Namensträger außerordentlich bekannt, so kann der andere im Einzelfall verpflichtet sein, seinem Domain-Namen einen Zusatz hinzuzufügen, der eine Unterscheidung ermöglicht, sodass der ursprüngliche Name als Domain frei wird.

Auch bei gleichnamigen Unternehmen wird der Grundsatz „first come, first served“ von der Rechtsprechung mit der Erwägung durchbrochen, dass die Benutzung eines bekannten Firmenschlagwortes zu einer Verwechslungsgefahr führen kann und ein klärender Zusatz zur Domainadresse für den Einzelhandelskaufmann zumutbar sei.

Falls es sich aber um unbekannte Firmen handelt, kann derjenige Unternehmer auf seinem Recht an der Domain beharren, der sie zuerst angemeldet hat.

Das Registrieren von Städtenamen ist seit der Heidelberg.de-Entscheidung aus dem Jahre 1996 unzulässig.

Die Gerichte gehen dabei davon aus, dass sich eine Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) auf § 12 BGB berufen kann.

Das ist mittlerweile auch für Ortsteile anerkannt. Vergleichbares gilt für Landkreise, Bezirke (z. B. oberbayern.de), Länder (z. B. hessen.de) oder auch für den Staat selbst (deutschland.de).

Da jedoch Straßen und Landschaften im Regelfall keine juristischen Personen sind, können die genannten Prinzipien hier nicht greifen.

Nach bisheriger Rechtslage ist damit das Registrieren von leopoldstrasse.de, schwabing.de oder alpen.de wohl zulässig.

Kritische Domainnamen

Vorsicht gilt unter anderem bei der Verwendung von:

  • Städtenamen und Kfz-Kennzeichen, jedenfalls sofern keine Zusätze verwendet werden,
  • Begriffe, hinter denen der durchschnittliche Internetnutzer staatliche Einrichtungen vermutet,
  • Tippfehler-Domains,
  • prominente Personennamen,
  • Marken- & Unternehmens-Namen,
  • Film-Titel etc.

Stand der Informationen: Februar 2019

Wenn Sie feststellen, dass Sie nicht als Inhaber für Ihre Domain eingetragen sind, sollten Sie vorab Ihre Unterlagen kontrollieren.

Vielleicht gab es eine spezielle Vereinbarung dazu, wer als Domaininhaber eingetragen werden sollte. Außerdem können Ihnen Ihre Unterlagen in einem nächsten Schritt als Beweis dienen.

Wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert, jedoch ein Dritter, Ihr Webmaster oder Ihr technischer Ansprechpartner als Domaininhaber eingetragen wurde, dann sollten Sie sich mit Ihrem technischen Ansprechpartner in Verbindung setzen, damit dieser die korrekten Daten an die DENIC weiterleitet.

Wird die Domain von DENIC direkt verwaltet, so hat sich der Domaininhaber direkt an die DENIC zu richten und dieser die korrigierten Daten mitteilen.

Dabei stellt die DENIC ein hierfür vorgesehenes Formular zur Verfügung.

Stand der Informationen: Februar 2019

Der Inhaber eines Markenrechts hat das ausschließliche Nutzungsrecht. Die Verletzung eines Markenrechts kann sich durch die unberechtigte Verwendung der Marke ergeben.

Wenn eine andere Person diese Marke oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, kann der Markeninhaber verlangen, dass die Nutzung durch den Dritten eingestellt wird.

Entscheidend ist dabei die Verwechselbarkeit der verwendeten mit der eingetragenen Marke.

Obwohl der Schutz des Markengesetzes nur den geschäftlichen Bereich betrifft, können Sie auch als Privatperson unter Umständen wegen Verletzung von Namensrechten eines Unternehmens, die zugleich Wortmarke sein können, nach § 12 BGB rechtlich belangt werden.

Namen wie der Geburtsname aber auch Pseudonyme sind hierdurch geschützt.

Eine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen findet nicht statt.

Nach § 4 MarkenG sind geografische Angaben wie Champagner, Nürnberger-Bratwürste etc. geschützt, während nach § 5 MarkenGFirmen geschützt sind.

Das Markenrecht entsteht nicht nur durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt, sondern auch durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und die Erlangung von Verkehrsgeltung.

Etwas vereinfacht gesagt: hoher allgemeiner Bekanntheitsgrad und Zuordnung der Marke zu einem bestimmten Unternehmen.

Nutzt ein Dritter also unberechtigt eine fremde Marke als Domain-Namen für seine Internetseite, so kann der Verletzte auf Unterlassung oder Schadensersatz gegen ihn vorgehen.

Ein Markenrecht kann aber auch dann verletzt werden, wenn der Domain-Name der Marke nur ähnelt.

Entscheidend ist auch hier, ob durch den verwendeten Domain-Namen eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Daher sind auch die sogenannten Tippfehler-Domains unzulässig, denn die große Ähnlichkeit (z. B. durch vertauschten oder weggelassenen Buchstaben) mit der Internetseite des Markeninhabers wird bewusst zur Eigenwerbung genutzt.

Ein Besucher, der eigentlich die Internetseite des Markeninhabers aufrufen wollte, sich aber bei der Eingabe der Internet-Adresse vertippt, gelangt so auf die Internetseite eines Mitbewerbers.

Bei nicht unterscheidungskräftigen Domains aus unterschiedlichen Branchen existiert kein Recht auf Unterlassung, da es keine Verwechslungsgefahr gibt.

Es besteht die Tendenz, dass bei einer Verwechslungsgefahr die Inhalte der Seiten relevant sind, um die Branche zu bestimmen.

Bei Branchengleichheit besteht eine Verwechslungsgefahr.

Wichtig

Eine Marke kann nicht nur durch ein Wort oder Kennzeichen beschrieben werden.

Abbildungen, Zahlen oder die Form einer Ware können ebenfalls eine Marke bezeichnen.

Auch hieran sollte bei der Gestaltung der Seite gedacht werden.

Stand der Informationen: Februar 2019

Es obliegt demjenigen, der eine Domain registrieren lassen möchte, besonders sorgfältig zu prüfen, ob Rechte Dritter an dem gewünschten Domain-Namen bestehen.

Weder die Organisationen, die die Domains registrieren und verwalten (z. B. die DENIC), noch der jeweilige Provider, bei dem die Domain beantragt wird, recherchieren, ob Rechte anderer Personen oder Unternehmen bestehen, die der Anmeldung und der Nutzung des Domain-Namens durch den Antragsteller entgegenstehen.

Eine eigene Recherche genügt daher den Anforderungen der Rechtsprechung in der Regel nicht.

Nach der deutschen Rechtsprechung wird ein fahrlässiges Verhalten schon vermutet, wenn der Antragsteller diese Recherchen nicht professionell durchführen und auswerten lässt.

Empfehlenswert ist zur ersten Orientierung dennoch eine Anfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt, eine Suche in einschlägigen Firmen-Registerdatenbanken und natürlich eine Internet-Recherche.

Aber denken Sie daran: Den Schutz genießen eben nicht nur registrierte Marken.

Sie können hierzu folgende Internetseiten nutzen:

Stand der Informationen: Februar 2019

Die Inhaberstellung an einer Domain ist grundsätzlich auch vererbbar, sodass der Erbe des verstorbenen Inhabers an dessen Stelle tritt.

Der Erbe sollte dafür an die Registrierstelle herantreten und seine Erbenstellung nachweisen.

Anschließend dann kann er als neuer Inhaber eingetragen werden.

Wenn der Erbe kein Interesse an der Domain hat, kann er diese natürlich auch löschen lassen oder verkaufen.

Stand der Informationen: Februar 2019

Die Registrierung des eigenen Domain-Namens ist zumindest bei Fantasienamen, die den Markenschutz brauchen, absolut sinnvoll.

Dies gilt für solche Begriffe, die im Hinblick auf die konkrete Ware oder Dienstleistung „unterscheidungskräftig“ sind.

Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Domain von einem anderen (z. B. Ihrem Konkurrenten) als Marke geschützt wird und Sie dann die Domain wieder freigeben müssen.

Ein Markenschutz kostet ab 300 Euro für 10 Jahre bei drei Klasseneintragungen (bei Onlineregistrierung 290 Euro).

Stand der Informationen: Februar 2019

Auch hierzu kommt es auf die speziellen Regelungen in den Vertragsbedingungen an, die von Registrierstelle zu Registrierstelle natürlich variieren können.

Die DENIC-Domainbedingungen sehen  beispielsweise vor, dass der Domaininhaber den Vertrag jederzeit kündigen kann, die Vergabestelle jedoch nur in besonderen Fällen außerordentlich kündigen darf.

Außerordentliche Kündigungsgründe sind zum Beispiel offenkundig rechtswidrige Aussagen, eine gerichtlich festgestellte Rechtsverletzung Dritter oder ein fehlender Ansprechpartner in Deutschland.

Rechtsverletzungen durch Domains

Wie bereits kurz geschildert, stehen Ihnen als verletztem Rechteinhaber eine ganze Reihe von Ansprüchen zu.

Diese können unter Umständen auch gegen Sie vorgebracht werden.

Im Folgenden werden diese Ansprüche näher erläutert.

FAQ: Häufige Fragen zur Rechtsverletzung durch Domains

Stand der Informationen: Februar 2019

Zunächst stehen dem verletzten Rechtsinhaber gegen den unberechtigten Domain-Inhaber Unterlassungsansprüche zu.

Diese werden in der Regel durch eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht, in der der Verletzende aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung abzugeben.

Hier wird der Verletzende aufgefordert, die verletzende Handlung abzustellen.

Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, wird sie oft mit einer Vertragsstrafe kombiniert.

Bei einer erneuten Verletzung oder beim Nichtabstellen der Verletzung wird sofort ein bestimmter Betrag fällig.

Der Unterlassungsanspruch ist auf die Abwehr bestehender oder künftiger Rechtsverletzungen gerichtet.

Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind den verschiedenen Normen zu entnehmen, die diesen Anspruch stützen können, so zum Beispiel §§ 14 / 15 MarkenG bei der Verletzung eines Markenrechts, §§ 1004, 12 BGB bei der Verletzung eines Namens- oder Firmenrechts oder §§ 13,1 UWG, wenn in der Verwendung der Domain ein wettbewerbswidriges Handeln zu sehen ist.

Vorsicht: Auch wenn eine Abmahnung nur außergerichtlich erfolgt, können bereits an dieser Stelle hohe Kosten entstehen.

Gibt der unberechtigte Inhaber der Domain die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der berechtigte Rechtsinhaber Klage erheben.

Die Gerichte gehen in solchen Verfahren von Streitwerten in Höhe von 50.000 Euro aus, teilweise auch schon von 200.000 Euro.

Maßgeblich ist das Interesse des Abmahnenden. Handelt es sich dabei um ein Unternehmen, das wirtschaftlichen Schaden abwenden will, sind diese Größenordnungen realistisch.

Da  die Anwalts- und Gerichtskosten auf Basis des Streitwerts berechnet werden, können bei einem solchen Verfahren für die unterliegende Partei ganz erhebliche Kosten entstehen.

Wenn Sie gegenüber dem Inhaber der gewünschten Domain keine vorrangigen Rechte haben, dieser Ihnen außerdem die Domain nicht verkaufen möchte und keine wettbewerbsrechtliche Behinderung vorliegt, dann wird es schwierig sein, die Domain zu erlangen.

Sie sollten sich dann einen anderen Domain-Namen überlegen.

Stand der Informationen: Februar 2019

Zudem kann dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Dies bedeutet, er ist so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde.

Nach Ansicht des BGH kann der Verletzte aus diesem Anspruch jedoch kein Übertragungsrecht der Domain ableiten, da er selbst dann besser gestellt würde.

Wenn ein Dritter sich die freigewordene Domain sichert, dann muss der Rechtsinhaber vielmehr neue gerichtliche Schritte einleiten.

Stand der Informationen: Februar 2019

Angesichts der hohen Streitwerte bei Gerichtsverfahren über Rechte an einer Domain kann eine außergerichtliche Streitbeilegung für die Beteiligten von großem Interesse sein.

Allerdings ist diese nicht immer ohne Schwierigkeiten durchzuführen.

So bietet die DENIC beispielsweise kein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung an, womit die Betroffenen oft auf die Klärung der Angelegenheit in einem Gerichtsverfahren beschränkt sind. Es sei denn, die Betroffenen einigen sich selbst außergerichtlich.

Entsteht eine Streitigkeit über eine ".eu-Top-Level-Domain", so können sich Betroffene anstelle eines gewöhnlichen Gerichtsverfahrens für ein ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution Verfahren) entscheiden.

Dieses ist im Allgemeinen schneller, praktischer und vor allem kostengünstiger als ein gewöhnliches Gerichtsverfahren.

ADR-Fälle werden vor dem in Prag ansässigen Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) bearbeitet.

Domain-Streitigkeiten werden online verhandelt, sodass sämtlicher Schriftverkehr per E-Mail erfolgt.

Bezüglich einer Vielzahl generischer Top-Level-Domains wie z. B. „.com“, „.net“, „.org“, „.info“ und „.biz“ (und einiger nationaler Top-Level-Domains) existiert seit 1999 das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der „Uniform Domainname Dispute Resolution Policy“ (UDRP), geschaffen durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers).

Dieses Verfahren wurde speziell für die Beilegung von Konflikten über Domain-Namen geschaffen.

Die Betroffenen können immer noch vor Gericht ziehen, sollten sie mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden sein.

Stand der Informationen: Februar 2019

Ferner besteht der Anspruch auf Löschung der Domain, denn der unberechtigte Nutzer muss die Störung beseitigen.

Zudem sollten Suchmaschinenbetreiber hierauf hingewiesen werden.

Stand der Informationen: Februar 2019

Wenn Sie aber bereits mit dem Domaininhaber über die vorrangigen Rechte an der Domain streiten, gibt es eine kostenlose Möglichkeit, zu verhindern, dass der Domain-Name weiter übertragen wird.

Hierfür können Sie einen Antrag auf einen sogenannten Dispute-Eintrag stellen.

Dafür müssen Sie der DENIC nachweisen, dass Sie ein Recht auf diese Domain haben könnten und dieses gegenüber dem Domaininhaber geltend machen.

Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt werden.

Der Eintrag verhindert jedoch die Übertragung auf einen Dritten und wirkt für ein Jahr.

Er kann verlängert werden, wenn der Streit in diesem Zeitraum nicht beendet wird.

Außerdem rücken Sie automatisch als Inhaber der Domain nach, wenn der bisherige Inhaber die Domain freigibt.