Minderjährige und das Internet

Surfen im Internet ist besonders bei Kindern und Jugendlichen beliebt. Eltern müssen sich mit vielen Fragen auseinandersetzen:

Sind Kinder im Netz im Vergleich zu Erwachsenen besonders gefährdet? Was passiert, mein Kind eigenständig etwas bestellt?

Wie kann ich Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen? Und hafte ich bei illegalen Downloads meines Kindes?

Wir geben einen Überblick und beantworten die wichtigsten Fragen.

Können Minderjährige im Internet Verträge abschließen?

Rechtslage für Kinder unter 7 Jahre

Kinder unter sieben Jahren können rechtlich gesehen keine wirksame Willenserklärung abgeben und damit auch keine wirksamen Verträge abschließen.

Als Eltern oder gesetzlicher Vertreter sollten daher dem Anbieter mitteilen, dass Sie den Vertragsschluss nicht genehmigen, falls ihr Kind doch einen vermeintlichen Vertrag abgeschlossen hat. Ohne Ihre Genehmigung gibt es rechtlich keinen Vertrag.

Rechtslage für Kinder und Jugendliche (7 bis 18 Jahre)

Kinder und Jugendliche ab dem siebten und vor der Vollendung des 18. Lebensjahres sind „beschränkt geschäftsfähig“.

Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Erlaubnis oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter abhängt.

Eine Ausnahme hiervon sind Geschäfte, die ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld eigenständig tätigen kann, nach der Zweckbestimmung durch seine Eltern auch darf und die er sofort komplett bezahlen kann.

So ist zum Beispiel der Kauf von Schokolade im Supermarkt auch ohne Zustimmung der Eltern möglich und wirksam.

Denn die Schokolade wird sofort komplett vom Taschengeld bezahlt, hier kann keine Überschuldung des Minderjährigen eintreten.

Minderjährige können sich dagegen nicht zu einem Abonnement oder zu einer Ratenzahlung verpflichten.

Eine genaue Preisgrenze gibt es nicht, auch kann in einem gewissen Maße Geld angespart und dann gekauft werden – insofern ist der Begriff „Taschengeld“ eher weit zu sehen.

Extrem teure Einkäufe sind aber nicht vom sogenannten Taschengeldparagrafen gedeckt, hier bedarf es stets der Einwilligung oder Genehmigung der Eltern.

Kann mein Kind angezeigt werden?

Wegen einer Straftat kann man erst ab dem 14. Geburtstag belangt werden.

Wird ein Betrugsvorwurf erhoben, muss der Tatbestand der Bereicherungsabsicht erfüllt sein.

Ihr Kind müsste sich also bewusst mit einem falschen Geburtsdatum angemeldet haben. Wohl wissend, dass es sich nachher auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen könnte, um die geltend gemachte Forderung nicht zu zahlen.

Bei der klassischen Online-Abo-Falle, bei der sich der Anmeldende eben gerade nicht über die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung bewusst ist, dürfte aber nur schwerlich der Verdacht einer Bereicherungsabsicht naheliegen.

Auch wenn Ihnen als Erziehungsberechtigten eine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen wird und hieraus Ansprüche geltend gemacht werden, ist dies sorgfältig zu prüfen.

Wichtig

Wenn die vorherigen Ausführungen zudem auf die Anmeldung Ihres Kindes zutreffen, können Sie natürlich bereits den Vertragsschluss als solchen bestreiten, sich auf die Konsequenzen der Minderjährigkeit berufen, anfechten und den Vertrag widerrufen!

Was gilt beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien?

Will ein Händler Medien im Rahmen des Online-Handels verkaufen, welche keine Jugendfreigabe haben, so muss der Verkäufer sowohl bei der Bestellung als auch bei der Auslieferung sicherstellen, dass die Ware nur an volljährige Empfänger verkauft und gesendet wird.

Das Alter des Käufers muss also vom Händler verifiziert werden, als auch bei der Zustellung, beispielsweise durch die Post.

Welchen Schutz gibt es vor jugendgefährdenden Inhalten im Netz?

Kinder und Jugendliche sollen vor Inhalten mit jugendgefährdendem, pornografischem Inhalt geschützt werden.

Die Seiten-Betreiber sind daher unter Androhung von Strafe verpflichtet, den Zugriff auf diese Seiten zu beschränken und diesen nur Erwachsenen zu gewähren.

Dies soll durch die Verwendung sogenannter Altersverifikationssysteme (AVS) geschehen.

Nach Ansicht der Kommission für Jugendmedienschutz bietet ein System nur dann hinreichende Sicherheit, wenn der Zutritt zu der geschlossenen Benutzergruppe über eine Volljährigkeitsprüfung erfolgt, die einen persönlichen Kontakt erfordert, wie beispielsweise ein Post-Ident-Verfahren.

Zweitens müsse auch bei jedem Bestellvorgang eine Authentifizierung erfolgen. Jedoch werden AVS zum Teil ohne persönlichen Kontakt verwendet, zum Beispiel durch die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern.

Hier besteht das Risiko, dass ein AVS umgangen werden kann. Zudem sind ausländische Seiten mit pornografischem Inhalt oft ohne Beschränkungen abrufbar.

Insofern ist zusätzlicher Schutz immer dann erforderlich, wenn auch Kinder den Computer nutzen. Die Installation eines Filterprogramms kann Abhilfe schaffen.

Filterprogramme blockieren entweder Internetseiten, die bestimmte Stichwörter enthalten oder verhindern den Zugang zu bestimmten auf einer „schwarzen Liste“ stehenden Seiten.

Die Programme können Sie im Netz kostenlos oder auch kostenpflichtig finden. Computerzeitschriften berichten immer wieder über die Qualität von Filterprogrammen und bieten zum Teil selbst Software an.

Doch können weder Zugangsbeschränkungen noch Filterprogramme einen umfassenden Schutz bieten. Zumal da der computerversierte Nachwuchs nicht selten ohne große Mühe Filterprogramme umgehen kann.

Die Kontrolle der Eltern kann also durch technische Vorkehrungen keinesfalls ersetzt werden!

Schauen Sie daher Ihren Kindern immer wieder beim Surfen über die Schulter und reden Sie mit Ihren Kindern offen über die Gefahren des Internets.

Suchen Sie mit Ihrem Kind gemeinsam nach interessanten Seiten und beobachten Sie das Verhalten Ihres Kindes vor allem in Chat – Räumen.
 

Haften Eltern für illegale Downloads minderjähriger Kinder?

Downloads können gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn dadurch Verwertungsrechte verletzt werden.

Insbesondere die Nutzung von Multimediadateien (wie Filme, Musik oder Computerspiele) ist oftmals an den käuflichen Erwerb einer Lizenz geknüpft.

Werden solche Dateien ohne eine solche Berechtigung, zum Beispiel beim Filesharing auf Internettauschbörsen, heruntergeladen, können Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und empfindliche Schadensersatzforderungen die Folge sein.

Eltern haften grundsätzlich nicht für urheberrechtliche Verstöße durch illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012: Aktenzeichen  I ZR 74/12).

Bei volljährigen Kindern sind Prüfungs- und Überwachungspflichten der Eltern erst recht stark reduziert (Urteil Landgericht Mannheim vom 29.09.2006: Aktenzeichen 7 O 76/06).