Minderjährige und Verträge im Internet
Surfen im Internet ist bei Kindern und Jugendlichen beliebt. Eltern müssen sich mit vielen Fragen auseinandersetzen:
Sind Kinder im Netz im Vergleich zu Erwachsenen besonders gefährdet? Was passiert, mein Kind eigenständig etwas bestellt?
Wie kann ich Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen? Und hafte ich bei illegalen Downloads meines Kindes?
Wir geben einen Überblick und beantworten die wichtigsten Fragen.

Können Minderjährige im Internet Verträge abschließen?
Rechtslage für Kinder unter 7 Jahre
Kinder unter sieben Jahren können rechtlich gesehen keine wirksame Willenserklärung abgeben und damit auch keine wirksamen Verträge abschließen – auch nicht online.
Eltern oder die gesetzliche Vertretung sollten dem Anbietenden mitteilen, dass sie den Vertragsschluss nicht genehmigen, falls das Kind doch einen vermeintlichen Vertrag abgeschlossen haben soll. Ohne Genehmigung der Eltern gibt es rechtlich keinen Vertrag.
Rechtslage für Kinder und Jugendliche (7 bis 18 Jahre)
Kinder und Jugendliche ab dem siebten und vor der Vollendung des 18. Lebensjahres sind „beschränkt geschäftsfähig“.
Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der vorherigen Erlaubnis oder nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertretung abhängt.
Eine Ausnahme hiervon sind Geschäfte die Minderjährige mit ihrem Taschengeld eigenständig tätigen. Solche Verträge sind nur wirksam, wenn vollständig bezahlt wurde. Abonnements und Ratenzahlung sind nicht zulässig. Bei einem Online-Rechnungskauf wird der Vertrag erst mit Zahlung wirksam. Bis es soweit ist, können die Eltern die Zustimmung verweigern.
Eine genaue Preisgrenze gibt es nicht und es kann auch Taschengeld für eine größere Anschaffung angespart werden. Der so geschlossene Vertrag muss aber grundsätzlich im Rahmen dessen bleiben, wofür die Eltern das Taschengeld dem Kind geben.
Extrem teure oder überraschende Einkäufe sind daher nicht vom Taschengeldparagrafen gedeckt. Solche Geschäfte bedürfen stets der Einwilligung oder Genehmigung der Eltern.
Was gilt beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien?
Will eine Händlerin oder ein Händler Medien im Rahmen des Online-Handels verkaufen, welche keine Jugendfreigabe haben, so muss sowohl bei der Bestellung als auch bei der Auslieferung sichergestellt sein, dass die Ware nur an volljährige Empfängerinnen und Empfänger verkauft und gesendet wird.
Das Alter der Käuferinnen und Käufers muss also von den Händlerinnen und Händlern verifiziert werden; auch bei der Zustellung, beispielsweise durch die Post.
Welchen Schutz gibt es vor jugendgefährdenden Inhalten im Netz?
Kinder und Jugendliche sollen vor Inhalten mit jugendgefährdendem, pornografischem Inhalt geschützt werden.
Internet-Seiten-Betreibende sind daher unter Androhung von Strafe verpflichtet, den Zugriff auf diese Seiten zu beschränken und diesen nur Erwachsenen zu gewähren.
Dies soll durch die Verwendung sogenannter Altersverifikationssysteme (AVS) geschehen.
Nach Ansicht der Kommission für Jugendmedienschutz bietet ein System nur dann hinreichende Sicherheit, wenn der Zutritt zu der geschlossenen Benutzergruppe über eine Volljährigkeitsprüfung erfolgt, die einen persönlichen Kontakt erfordert, wie beispielsweise ein Post-Ident-Verfahren.
Zweitens müsse auch bei jedem Bestellvorgang eine Authentifizierung erfolgen. Jedoch werden AVS zum Teil ohne persönlichen Kontakt verwendet, zum Beispiel durch die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern.
Hier besteht das Risiko, dass ein AVS umgangen werden kann. Zudem sind ausländische Seiten mit pornografischem Inhalt oft ohne Beschränkungen abrufbar.
Insofern ist zusätzlicher Schutz immer dann erforderlich, wenn auch Kinder den Computer nutzen. Die Installation eines Filterprogramms kann Abhilfe schaffen.
Filterprogramme blockieren entweder Internetseiten, die bestimmte Stichwörter enthalten oder verhindern den Zugang zu bestimmten auf einer „schwarzen Liste“ stehenden Seiten.
Die Programme können Sie im Netz kostenlos oder auch kostenpflichtig finden. Computerzeitschriften berichten immer wieder über die Qualität von Filterprogrammen und bieten zum Teil selbst Software an.
Doch können weder Zugangsbeschränkungen noch Filterprogramme einen umfassenden Schutz bieten. Zumal da der computerversierte Nachwuchs nicht selten ohne große Mühe Filterprogramme umgehen kann.
Die Kontrolle der Eltern kann also durch technische Vorkehrungen keinesfalls ersetzt werden!
Schauen Sie daher Ihren Kindern immer wieder beim Surfen über die Schulter, und reden Sie mit Ihren Kindern offen über die Gefahren des Internets.
Suchen Sie mit Ihrem Kind gemeinsam nach interessanten Seiten und beobachten Sie das Verhalten Ihres Kindes vor allem in Chat – Räumen.
Haften Eltern für illegale Downloads minderjähriger Kinder?
Downloads können gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn dadurch Verwertungsrechte verletzt werden.
Insbesondere die Nutzung von Multimediadateien (wie Filme, Musik oder Computerspiele) ist oftmals an den käuflichen Erwerb einer Lizenz geknüpft.
Werden solche Dateien ohne eine Berechtigung, zum Beispiel beim Filesharing auf Internettauschbörsen, heruntergeladen, können Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und empfindliche Schadensersatzforderungen die Folge sein.
Eltern haften grundsätzlich nicht für urheberrechtliche Verstöße durch illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012: Aktenzeichen I ZR 74/12).
Links zum Thema
- Geschäftsfähigkeit: Verträge mit Minderjährigen
- Taschengeldparagraf: BGB § 110
- Strafgesetzbuch § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
- Strafgesetzbuch § 263 Betrug
- BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
- OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Versand von jugendgefährdenden Bildträgern
- Bundegerichtshof: Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
- Landgericht Mannheim: Urteil vom 29.09.2006: Aktenzeichen 7 O 76/06