Allgemeine Geschäftsbedingungen: Was sind AGB?

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, besser bekannt als AGB, sind vorformulierte Regeln, die auf sämtliche abzuschließenden Verträge mit Kunden Anwendung finden sollen.

Doch nicht alles, was in den AGB steht, ist rechtswirksam. Vor allem handelt es sich nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um rein vertragliche Vereinbarungen.

Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht "unangemessen benachteiligt" oder überrascht werden, wie es im Gesetz heißt.

Die §§ 305 bis 310 BGB treffen Regelungen zum möglichen Inhalt sowie zur wirksamen Einbeziehung von AGB.

Wann werden AGB Vertragsbestandteil?

Lediglich auf der Startseite und im Hauptmenü auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen, reicht im Zweifel nicht aus.

Besser sollte im Online-Bestellformular mit entsprechendem Link auf die AGB hingewiesen werden.

Diese müssen dort abrufbar und in widergabefähiger Form speicherbar und druckbar sein.

AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn:

  • der Käufer spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wird,
  • in zumutbarer Weise die Möglichkeit hat, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen,
  • und sein Einverständnis erklärt hat.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Unternehmer muss im Streitfall darlegen und beweisen können, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Daher ist es für ihn sinnvoll, sich dies gesondert vom Kunden bestätigen zu lassen.

Wird keine gesonderte Bestätigung verlangt, kann das Einverständnis des Kunden auch schlüssig erklärt werden.

Ein schlüssiges Einverständnis stellt dar, wenn er den Vertrag schließt, nachdem er ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Nach § 305b BGB haben individuelle Vereinbarungen Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar unabhängig von Ihrer Form.

Der Vorrang der Individualabrede gilt also auch für mündliche Abreden oder solche per E-Mail.

Gilt beispielsweise eine Garantie laut AGB nur für ein Jahr, während Sie im persönlichen Gespräch drei Jahre vereinbart haben, so gilt die Garantie für letztere Zeitspanne.

Wichtig

Zusatzvereinbarungen sollten aus Gründen der Beweisbarkeit immer schriftlich festgehalten werden.

AGB: Was ist inhaltlich möglich, was nicht?

Vor allem gegenüber Verbrauchern sind der Verwendung von AGB durch die §§ 305 bis 310 BGB Grenzen gesetzt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern sind Klauseln, die den Verbraucher wie in diesen Beispielen unangemessen benachteiligen, unwirksam.

Unzulässige Vertragsklauseln in den AGB

Beispiele unzulässiger Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  • "Sämtliche Risiken und die Versendungsgefahr gehen auf den Kunden über, sobald eine Übergabe der bestellten Ware an den beauftragten Logistikpartner stattgefunden hat",
  • "Lieferzeit auf Anfrage",
  • "Versand auf Risiko des Käufers",
  • "Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen",
  • "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage",
  • "Rücksendung erfolgt auf jeden Fall auf Kosten und Risiko des Käufers".

Tipp

Die Möglichkeiten für den Unternehmer, die Rechtslage durch AGB zu seinen Gunsten zu regeln, ist bei Verträgen mit Verbrauchern sehr beschränkt.

Verbraucher sollten daher im Zweifel Rat einholen, wenn Sie Zweifel haben, ob eine Klausel wirksam ist.

Abmahnrisiko bei unwirksamen AGB-Klauseln

Für Unternehmer ist es nicht empfehlenswert, ohne juristische Kenntnisse AGB selbst zu entwerfen.

Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Wer solche Klauseln verwendet, riskiert leicht eine Abmahnung.

Falls Sie Mustertexte als Vorlage benutzt haben, sollten diese auf den jeweiligen Online-Shop angepasst werden.