Informationspflichten im Internet

Wer eine Internetseite betreibt, muss eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Besonders umfangreiche Informationspflichten gelten im Online-Handel gegenüber Verbrauchern.

Hierzu zählen nicht nur das berühmt berüchtigte Impressum oder die Datenschutzerklärung, auch Informationen zum Widerrufsrecht und zur außergerichtlichen Streitbeilegung sind verpflichtend. Wer darauf verzichtet oder falsche Informationen gibt, riskiert eine kostspielige Abmahnung der Konkurrenz. 

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es jedoch keine Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu haben. Legt ein Online-Händler diese fest, müssen Verbraucher aber entsprechend informiert werden.

Einen Überblick über die wichtigsten Informationspflichten für Online-Händler erhalten Sie in unserer kostenlosen Broschüre: Der Online-Shop.

Anbieterkennung/Impressumspflicht

Wer einen Webshop betreibt, muss ein Impressum angeben. Diese Pflicht ist nicht auf Online-Shops beschränkt, sondern gilt für sämtliche Internetauftritte eines Unternehmens, die einem geschäftlichen Zweck dienen. Dazu zählen z. B. Verkaufsplattformen und Social Media (eBay, Twitter, Facebook, Google+, Pinterest, XING oder LinkedIn).

Weitere Informationen und die Beantwortung wichtiger Fragen finden Sie in unserem FAQ zur Impressumspflicht.

Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also für Bestellungen im Internet, gilt, dass das  Unternehmen den Kunden  (Verbraucherinnen und Verbrauchern) bevor diese eine Bestellung abgiben, wichtige Informationen zur Verfügung stellen muss.
 

Informationspflichten vor Vertragsschluss

Das Unternehmen hat  rechtzeitig vor der Aufgabe  der eigentlichen Bestellung seinen Kundinnen und und Kunden, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246, § 1 EGBGB):

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen (Detaillierte Produktbeschreibung, bei Textilien z.B. Größe, Material, Farbe und Waschbarkeit),
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben,
  • Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem  die Waren geliefertoder die Dienstleistung erbracht  werden müssen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts,
  • die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Diese Informationen müssen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher n  vor Abgabe von dessen Vertragserklärung  klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden.

Das bedeutet, dass die Informationen deutlich erkennbar und ohne Weiteres  auffindbar sein müssen.

Sie dürfen nicht versteckt sein (z. B. „im Kleingedruckten“) und ohne weitere Zwischenschritte (wie beispielsweise einem zusätzlichen Klick auf einen Link) sichtbar sein.


Sofortige Bestellbestätigung (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Der Online-Händler muss dem Kunden den Zugang seiner Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

Ob es sich bei dieser Bestellbestätigung lediglich um eine Bestätigung, dass der Kunde ein Angebot abgegeben hat oder bereits um die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden und damit um einen Kaufvertrag handelt, sollte vom Unternehmer ausdrücklich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

Ansonsten geht der Unternehmer das Risiko ein, dass er bereits durch die meist automatisierte Bestellbestätigung vertraglich verpflichtet wird.
 

Besondere Informationspflichten im E-Commerce (§ 312j Abs. 1 BGB)

Sofern ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wird, zum Beispiel über eine Webseite, muss der Unternehmer dem Kunden spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs mitteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Weitere Informationspflichten finden sich in Art. 246c EGBGB, so muss eine Information erfolgen über (vereinfachte Darstellung):

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen will,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft und über den Zugang zu diesen Regelwerken.

Wie die Bestellseite auszusehen hat, auf der der Verbraucher letztlich bestellt, ergibt sich aus § 312j Absatz 2 bis 4 BGB.

Der Verbraucher muss dort unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, über folgende Punkte wiederholt informiert werden:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen, inkl. aller Steuern,
  • bei Abonnement-Verträgen und Dauerschuldverhältnissen (z.B. Telefonvertrag): Gesamtpreis, Vertragslaufzeit.

Die Darstellung muss klar und verständlich sein und in räumlicher und zeitlicher Nähe zur Abgabe der Bestellung stehen.

Bestell-Button: Nach § 312j Abs. 3, 4 BGB ist für einen wirksamen Vertragsschluss zudem zwingend erforderlich, dass der Verbraucher eine ausdrückliche Zahlungsbestätigung abgibt.

Falls die Bestätigung über eine Schaltfläche erfolgt (z.B. Hyperlink, Checkbox, Button), ist diese gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften, eine sog. Button-Lösung. Hier kommt es auf die richtige Formulierung an!


Informationspflichten nach Vertragsschluss

Für den Unternehmer besteht neben den vorigen aufgeführten Pflichten eine weitere Pflicht (§ 312f Abs. 2 BGB): Er muss dem Verbraucher eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger und in angemessener Frist, spätestens bei der Lieferung bzw. vor Ausführung der Dienstleistung, zur Verfügung zu stellen.

Diese Bestätigung muss die oben genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Ein dauerhafter Datenträger ist im Idealfall Papier, kann jedoch auch per E-Mail geschehen.

Nach Ansicht des EuGH ist ein Link zur Website nicht ausreichend, da die Angaben vom Inhaber der Website jederzeit geändert werden können.

Informationspflichten zum Widerrufsrecht

Der Unternehmer hat den Verbraucher über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen zu informieren.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB ist der Verbraucher darüber zu informieren,

  • ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht besteht,
  • in welchen Fällen das Widerrufsrecht erlischt,
  • wie das Widerrufsrecht auszuüben ist,
  • innerhalb welcher Frist widerrufen werden muss,
  • wer die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs trägt,
  • dass ggf. Wertersatz zu leisten ist,
     

Die Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Wichtig

Der Unternehmer muss den Verbraucher richtig und umfassend über das Widerrufsrecht informieren.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist eine beliebte Grundlage für Abmahnungen. Sofern eine Belehrung des Verbrauchers unterbleibt oder fehlerhaft erteilt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Erst dann, wenn der Unternehmer die ordnungsgemäße Belehrung nachgeholt hat, beginnt die Widerrufsfrist.

Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung endet die Widerrufsfrist spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.

Hier finden Sie ein Muster-Widerrufs-Formular für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder bei Fernabsatzverträgen geschlossen wurden.

Informationspflichten zum Datenschutz

Informationspflichten dienen dazu, dass Betroffene, also in der Regel Kunden bzw. Verbraucher, in die Lage versetzt werden, zu prüfen, welche Daten über sie erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Sobald ein Verbraucher personenbezogene Daten preisgibt, hat er das Recht, bestimmte Informationen von der Stelle zu erhalten, die die Daten sammelt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Informationspflichten in den Art. 13 und 14.

Dabei wird zwischen den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei dem Betroffenen (Art. 13 DSGVO) und Informationspflichten, wenn die Erhebung nicht direkt bei dem Betroffenen erfolgt (Art. 14 DSGVO) unterschieden.

Die Informationen müssen präzise, transparent und verständlich formuliert sein.

 

Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO

Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, muss das Unternehmen bzw. der Verantwortliche nach Art. 13 DSGVO folgende Informationen auf jeden Fall mitteilen:

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters sowie Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

  • den Zweck, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  • die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
  • die Informationen an Dritte weitergegeben werden,
  • die Daten in Länder außerhalb der EU fließen,
  • die Dauer der Speicherung,
  • Aufklärung über die Rechte des Betroffenen und Hinweis auf das Beschwerderecht,
  • die Datenschutzrechte,
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde,
  • das Recht des Betroffenen, die Einwilligung wieder zurückzuziehen,
  • Aufklärung, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) besteht.

 

Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO

Ein spezieller Fall liegt vor, wenn die Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben werden, sondern zum Beispiel von Adresshändlern eingekauft wurden und daher nicht direkt vom Betroffenen stammen.

In diesem Fall müssen ebenfalls die obigen Informationen bereitgestellt werden.

Praxistipp

Wenn die Daten direkt beim Betroffenen erhoben werden, beispielsweise wenn ein Vertrag geschlossen wird, bei dem personenbezogene Daten aufgenommen werden, muss die Information des Verbrauchers bereits vor der Erhebung erfolgen.

Am besten sollte die Information direkt an den Vertrag geheftet werden und mit abgelegt werden.

Sofern diese Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben werden, muss dieser innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, informiert werden.

Informationspflichten zur Schlichtung

Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen kommt es zwischen Verbrauchern und Unternehmern immer wieder zu Konflikten.

Bevor ein Verbraucher eine Klage bei Gericht einreicht, besteht die Möglichkeit, sich außergerichtlich um eine Streitbeilegung zu bemühen, indem ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird.

Durch eine dritte Person, den sogenannten Schlichter, wird versucht, mit dem Verbraucher und dem Unternehmer gemeinsam, eine Streitigkeit gütlich zu lösen.

In dem Verfahren kommen beide Parteien zu Wort und die Rechtslage wird geprüft. Der Schlichter schlägt aktiv Lösungen vor und macht schließlich einen Schlichtungsvorschlag.

Nehmen die Parteien ihn an, wird er verbindlich. Anderenfalls besteht danach immer noch die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen.

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist mit wenigen Ausnahmen (Energiewirtschaft, Luftverkehr) für Unternehmen freiwillig.

Unternehmen müssen allerdings über die Möglichkeit der Schlichtung informieren, auch wenn sie nicht daran teilnehmen. An folgende Informationspflichten müssen sich Unternehmer halten:
 

  • Art. 14 ODR-Verordnung

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Unternehmer, die Online-Verträge abschließen, gem. Art. 14 der sog. ODR-Verordnung auf ihren Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Schlichtungsplattform einstellen und ihre E-Mail-Adressen angeben.

Formulierungsbeispiel:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Der Link ist aktiv, d. h. „anklickbar“ zu gestalten. Einige Gerichte haben bereits entschieden, dass die bloße Wiedergabe der Internetadresse nicht genügt.
 

  • § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten, die über eine Website verfügen oder AGB verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

„Inwieweit“ bedeutet, dass sie auch angeben müssen, wenn sie grundsätzlich nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten.

Der Verbraucher soll bereits bei Vertragsschluss wissen, ob es im Falle einer später ggf. auftretenden Streitigkeit zu einer Schlichtung kommen kann oder nicht.

Formulierungsbeispiel bei Schlichtungsbereitschaft (ohne gesetzliche Verpflichtung):

Wir sind zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein bereit.

Formulierungsbeispiel Ablehnung der Schlichtung:

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 

  • § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Alle Unternehmer – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – treffen nach § 37 VSBG weitere Hinweispflichten, wenn für eine Streitigkeit mit einem Verbraucher zwischen den Parteien keine Lösung gefunden werden kann.

Der Unternehmer muss den Verbraucher dann in Textform (§ 126 BGB, d.h. z.B. per E-Mail, Fax, Brief) auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und mitteilen, ob er zu einem Verfahren bereit oder verpflichtet ist.

Die Pflicht trifft den Unternehmer auch dann, wenn er nicht zu einem Verfahren bei dieser Stelle bereit ist.

Verstoß gegen Informationspflichten

Ein Verstoß gegen Informationspflichten kann verschiedene Konsequenzen zur Folge haben:

  • Ein Verstoß gegen die Informationspflichten beim Widerrufsrecht kann die Rechtsposition des Online-Händlers gegenüber dem Käufer schwächen. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass sich die Widerrufsfrist zugunsten des Käufers auf maximal 1 Jahr und 14 Tage verlängert.
  • Die Nichtbeachtung von Informationspflichten ist als Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften wettbewerbswidrig. Die Folge ist, dass Verbände und vor allem Konkurrenten diesen Verstoß abmahnen können. Insbesondere nach Gesetzesänderungen ist es wichtig für Unternehmer, den Online-Shop oder die Webseite sofort auf den aktuellen Stand zu bringen, da gerade nach diesen Änderungen vermehrt mit Abmahnungen zu rechnen ist.
  • Bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften können zudem die dazu berechtigten Stellen (z. B. Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzvereine, Industrie- und Handelskammern) Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. Einzelheiten dazu sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt.
  • Verstöße gegen Informationspflichten können auch Bußgelder nach sich ziehen. § 16 TMG regelt dies für Verstöße gegen die Impressumspflicht und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach dem TMG. Die Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.