Was ist Geoblocking?

Geoblocking (Ländersperre) beschreibt alle Geschäftspraktiken, bei denen ein Kunde aufgrund seiner Nationalität, seines Wohn- & Aufenthaltsortes oder seines Firmensitzes benachteiligt wird.

Bei der Ländersperre wird ihnen beispielsweise der Zugang zu einer Webseite verweigert oder Sie werden direkt auf eine Seite umgeleitet, die auf Ihr Land ausgerichtet ist.

Was passiert beim Geoblocking?

Technisch gesehen, wird Ihr Aufenthaltsort über die IP-Adresse Ihres Endgeräts (Computer, Tablet, Laptop, Smartphone) ermittelt.

Sobald der Anbieter weiß, aus welchem Land Sie auf eine Webseite zugreifen möchten, können Sie automatisch auf die länderspezifische Webseite umgeleitet werden.

Dadurch bekommen Sie zum Beispiel bei Online-Shops oftmals andere und teurere Waren angeboten. Aber auch Online-Streaming-Dienste nutzen unter anderem Geoblocking.

Es kann vorkommen, dass Sie nicht auf Ihre kostenpflichtigen Online-Abonnements im Ausland zugreifen können. Meist erhält man eine Meldung: "Dieses Video / dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar."

Broschüre

In unserer kostenlosen Broschüre: "Geoblocking: Was man wissen sollte", haben wir viele Informationen und Beispiele für Sie zusammengestellt.

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Was regelt die Geoblocking-Verordnung?

Um die ungerechtfertigte Diskriminierung von Kunden und Nutzern bei Online-Käufen abzuschaffen, wird seit dem 03. Dezember 2018 die neue Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302) angewendet.

Sie spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und knüpft an die Dienstleistungsrichtlinie an.

Diese verbietet allen, die Dienstleistungen anbieten, ihre Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihres Wohnsitzes zu diskriminieren.

Die Geoblocking-Verordnung weitet diese Regelung explizit auf den Online-Handel aus.

Welche Maßnahmen sollen ungerechtfertigtes Geoblocking in Zukunft verhindern?

Kunden soll der grenzüberschreitende Einkauf von Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union erleichtert werden.

Eine Benachteiligung und Diskriminierung der Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Firmensitzes soll abgeschafft werden.

Die Geoblocking-Verordnung sieht dafür folgende konkrete Maßnahmen vor:

  • Verboten ist es, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf andere Seiten weiterzuleiten sowie den Zugang zu Webseiten zu sperren oder zu beschränken.
  • Wird der Zugang aus rechtlichen Gründen (z. B. Einfuhrverbot) gesperrt, so muss dies dem Kunden erklärt werden.
  • Es dürfen keine unterschiedlichen Nettopreise verlangt oder unterschiedliche Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
  • Der Anbieter darf selbst entscheiden, in welche Länder er liefern möchte oder bestimmte Länder von der Lieferung ausschließen.
  • Kunden aus ausgeschlossenen Ländern müssen die Möglichkeit haben, die Ware selbst abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
  • In welche Länder der Händler liefert und in welchen Ländern die Kunden die Möglichkeit haben, die Waren abzuholen, legt der Händler in den AGB fest.
  • Kunden aus anderen EU-Ländern muss es möglich sein, eine Dienstleistung, die an einem bestimmten physischen Ort, an dem der Händler tätig ist, genau wie Einheimische in Anspruch zu nehmen.
  • Rein elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind (z. B. Software oder Webhosting), müssen EU-weit unter denselben Geschäftsbedingungen erworben werden können.
  • Verboten ist eine Ungleichbehandlung von Kunden bei Zahlungsmethoden.
  • Anbieter dürfen frei entscheiden, welche Zahlungsmittel (z. B. Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift) oder Zahlungsmarke (z. B. Visa Card, Mastercard) sie akzeptieren.
  • Händler dürfen keine unterschiedlichen Zahlungsmethoden für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Firmensitzes anwenden.
  • Mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel muss dabei sein.

Gibt es Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung?

Folgende Dienstleistungen und Inhalte sind vom Geoblocking ausgenommen:

  • Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Online-Inhalten (z. B. Musik-Downloads, E-Books, Streaming-Diensten) stehen,
  • Gesundheitsdienstleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Abgabe & Bereitstellung von Arzneimitteln),
  • Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Versicherungen, Geldanlagen),
  • Verkehrsdienstleistungen (z. B. Flug, Bus, Schiff),
  • Produkte, deren Verkauf gegen das EU-Recht oder das Recht des Landes verstößt, in dem der Händler seinen Sitz hat

Wie kann ich ungerechtfertigtes Geoblocking melden?

Kunden, die von einem Händler durch Geoblocking benachteiligt oder diskriminiert werden, können sich an die Bundesnetzagentur wenden.

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig und hat hierzu eine Online-Beschwerdestelle eingerichtet.

Geoblocking & Online-Portabilität: Streaming fast ohne Grenzen

EU-Bürger werden bei Auslandsreisen in ein anderes EU-Land oft daran gehindert auf Online-Inhalte, für die sie in ihrem Heimatland ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen haben, zuzugreifen.

Die EU-Geoblocking-Verordnung soll die grenzüberschreitende Portabilität von digitalen Inhalten innerhalb der EU verbessern.

Die Verordnung regelt, dass ein Nutzer, der in Deutschland ein kostenpflichtiges Abonnement bei einem digitalen Streaming-Dienst abgeschlossen hat, dieses Abonnement auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-Land nutzen kann.

Lange haben Anbieter digitaler Inhalte, zum Beispiel Streaming-Plattformen, ihre Dienste für Nutzer in anderen Ländern gesperrt.

Grund dafür ist das im Urheberrecht geltende Territorialprinzip. Dieses besagt, dass alle Personen den Gesetzen des Staates unterliegen, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.

Dadurch müssen Streaming-Dienste beim Urheber der Medieninhalte, z. B. Filmen, Musik & E-Books, Lizenzen einholen, damit sie diese in einem anderen Land anbieten dürfen.

Daher sind diese Inhalte in einem Land lizenziert und können gezeigt werden, in einem anderen Land hingegen nicht.

Die neue Verordnung schränkt das Urheberrecht und das Territorialprinzip in diesem Punkt ein.

Die Nutzung eines bezahlten Streaming-Dienstes gilt bei vorübergehendem EU-Auslandsaufenthalt nun nicht mehr als Auslandsnutzung, sondern als Nutzung im Heimatland - ähnlich wie das Roaming mit dem Smartphone.

Einem Kunden muss daher bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland ein vollständiger Zugriff auf die bezahlten Medieninhalte ermöglicht werden.

Allerdings ist der Begriff vorübergehend problematisch: Eine konkrete Zeitangabe gibt es in der Portabilitäts-Verordnung nicht

Klar ist nur, dass der Zugang bei einem dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland blockiert wird.

Folgende Inhalte können abgerufen werden, die Sie im Heimatland erworben haben:

  • Streamingdienste, wie z. B. Netflix, Amazon Prime oder Spotify,
  • Abonnements zum Download von E-Books,
  • Sendungen der privaten TV-Sender auf Abruf,
  • Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen, z. B. über Sky Go, Eurosport oder DAZN.

Achtung

Anbieter kostenfreier Inhalte können frei entscheiden, ob sie diese nur im In- oder auch im Ausland bereitstellen wollen. Das gilt insbesondere für öffentlich-rechtliche Sender.

Die Anbieter dürfen den gewöhnlichen Aufenthalt der Nutzer anhand der Rechnungsadresse, des Zahlungsmittels, der IP-Adresse oder des Internetproviders ermitteln.

Streaming-Abonnements können nur im Wohnsitzland abgeschlossen werden.

Ein Nutzer aus Deutschland kann auch weiterhin kein Abonnement bei einem französischen Anbieter abschließen.